Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenz, Annahmeverzug, Masseverbindlichkeit. Zeugnisanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zeugnisanspruch für die gesamte Arbeitszeit richtet sich zumindest dann gegen den Insolvenzverwalter, wenn dieser das Arbeitsverhältnis fortgesetzt hat. Lohnansprüche nach Insolvenzeröffnung sind auch dann Masseverbindlichkeiten, wenn der Arbeitnehmer nicht beschäftigt wurde und ihm der Anspruch aus Annahmeverzug zusteht.

 

Normenkette

InsO § 55; BGB § 630

 

Beteiligte

Rechtsanwältin Hannelore Krüger-Knief als Verwalterin über das Vermögen der Landtechnik Müller GmbH

Rechtsanwälte Hannelore Krüger-Knief, Ralf Bornemann u. a.

Herrn Gerhard Mössinger

Rechtsanwälte Stefan Osthoff, Thomas Mössinger u. a.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.05.2000; Aktenzeichen 3 (12) Ca 7224/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2000 – 3 Ca 7224/99 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit wird das Urteil erster Instanz hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 auf den Antrag des Klägers wie folgt neu gefasst:

1. Folgende Masseverbindlichkeiten werden zu Gunsten des Klägers festgestellt:

  1. Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 01.06.1999 bis 31.10.1999 in Höhe von 36.050,00 DM brutto abzüglich 2.709,60 DM netto, nebst 4 % Zinsen aus dem Gesamtbetrag seit dem 15.08.1999,
  2. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 2.400,00 DM als Direktversicherung bei der Gerling Versicherungs AG (Vers.-Nr. 40-05528652-00-3, Mössinger, Gerd) fällig am 01.07.1999,
  3. Bausparbeiträge in Höhe von 360,00 DM an die Leonberger Bausparkasse, Vertragsnummer 043192990/72500 Leonberg unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Klägers von monatlich 26,00 DM sowie des auf ihn entfallenden Steueranteils.

2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung von Ziffer 1 a) bis c) an den Kläger die auf seinen Masseanspruch entfallende Quote zu bezahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Feststellung von Zahlungsansprüchen als Masseverbindlichkeiten sowie um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen.

Der Kläger war seit 01.03.1998 als Betriebsleiter bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Am 25.05.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte als Insolvenzverwalterin eingesetzt. Zwischen den Parteien war neben dem vorliegenden Verfahren auch ein Rechtsstreit über die Dauer des Arbeitsverhältnisses anhängig. Dieser wurde zwischenzeitlich durch am 13.02.2001 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln im Verfahren 13 (3) Sa 1458/00 dahingehend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bis Oktober 1999 fortbestanden hat.

Ab Juni 1999 zahlte die Beklagte die Vergütung des Klägers nicht mehr und setzte ihn mit Ausnahme des Zeitraums vom 02.08. bis 13.08.1999 auch nicht zu Arbeitsleistungen ein. Für diese Zeit vergütete sie dem Kläger 2.709,60 DM netto. Wie unstreitig geblieben ist, betrug die Gehaltshöhe ab Juni 1999 7.210,00 DM brutto pro Monat, daneben war im Juli jeden Jahres dem Kläger ein Beitrag zur Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung in Höhe von 2.400,00 DM geschuldet. Für die Monate Juni bis Oktober erbrachte die Beklagte auch die Vermögenswirksamen Leistungen nicht, die bestehend aus einem Arbeitgeberzuschuss von je 52,00 DM und einem Eigenanteil von je 26,00 DM, der aus der Nettovergütung einbehalten werden sollte, an die Leonberger Bausparkasse zu zahlen waren.

Daneben begehrt der Kläger die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Beklagte, wobei er zur Begründung darauf hinweist, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Zeugnis über die gesamte Beschäftigungszeit zu erstellen.

Das Arbeitsgericht hat allen vom Kläger gestellten Anträgen stattgegeben und die Beklagte somit verurteilt,

  1. an den Kläger 36.050,00 DM brutto abzüglich 2.709,60 Netto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.1999 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen;
  2. für den Kläger die betriebliche Altersversorgung von 2.400,00 DM als Direktversicherung an die Gerling Versicherungs AG (Versicherungsnummer: 40-05528652-00-3, Mössinger, Gerd) zu überweisen;
  3. für den Kläger 390,00 DM an die Leonberger Bausparkasse Vertragsnummer: 043192990, 72500 Leonberg unter Berücksichtigung eines Eigenanteils des Klägers von 26,00 DM sowie des auf ihn entfallenden Steueranteils abzuführen;
  4. dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen.

In den Urteilsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es von dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.1999 ausgeht und die Insolvenzverwalterin hinsichtlich des Zeugnisanspruchs verpflichtet sei, sich ggf. die erforderlichen Informationen vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin einzuholen. Auch sei zum Entscheidungszeitpunkt Massearmut noch nicht nachgewiesen.

Erstmals mit der Berufungsbegründung, mit der die Beklagte in erster Linie die vollständige Klageabweisung wegen Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses verfolgt, hat die Beklagte ...

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