Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Rechtsstreit wegen der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 3d ArbGG.

 

Orientierungssatz

1. Persönliche Inanspruchnahme des Gesamtvollstreckungsverwalters wegen ausstehender Restzahlungen auf einen Sozialplananspruch.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, auch wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter inzwischen aus dem Amt geschieden ist.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 19 Ca 10769/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Fundstellen

DZWir 2001, 152

NZI 2001, 47

NZI 2001, 75

ZInsO 2000, 680

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