rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats. Zeitgutschrift bei Betriebsausflug, betriebliche Übung
Leitsatz (amtlich)
Haben die Arbeitnehmer eines Betriebes aufgrund einer betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe für die Teilnahme an einem Betriebsausflug erworben, so kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang der Zeitgutschrift verringern will (im Anschluss an BAG vom 27.1.1998 – 1 ABR 35/97).
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 18.11.1995; Aktenzeichen 14 BV 152/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 8.11.1995 – 14 BV 152/95 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten führen nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 27.1.1998 – 1 ABR 35/97 –, auf dessen Gründe zum unstreitigen Sachverhalt und zum bisherigen Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, ihren Streit fort, ob die Entscheidung der Arbeitgeber, die für die Teilnahme am Betriebsausflug gewährte Zeitgutschrift seit 1994 auf 3 Stunden 48 Minuten zu kürzen, mitbestimmungspflichtig ist.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat geltend gemacht, daß Grundlage des Betriebsausflugs das an alle Mitarbeiter gerichtete Schreiben des seinerzeitigen Vorstands vom 17.10.1990 sei, in welchem die Arbeitgeber erklärt hätten, „der jährliche Betriebsausflug für die Mitarbeiter der Zentrale wird (wieder) eingeführt”. Weiter heisse es, daß der Betriebsausflug zukünftig wieder jedes Jahr stattfinden werde und zwar an vier Terminen. Alles weitere würden die Mitarbeiter aus der Mitarbeiter-Zeitschrift erfahren. Tatsächlich seien dann in der Mitarbeiter-Zeitschrift in den Jahren 1991, 1992 und 1993 jeweils ganztägige Betriebsausflüge mit jeweils einigen Auswahlterminen ausgeschrieben und durchgeführt worden. Auf dem Gleitzeitkonto sei dann jeweils eine Zeitgutschrift in Höhe der Arbeitszeit eines vollen Tages erfolgt. Damit bedeute die Zeitgutschrift für einen vollen Arbeitstag eine Prämie i. S. der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die auf einer unwiderruflichen Gesamtzusage, die in den Folgejahren konkretisiert worden sei, beruhe. Die Arbeitgeberinnen seien nicht berechtigt gewesen, die Zeitgutschrift einseitig zu kürzen.
Der Betriebsrat und Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
- Der Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 8.11.1995 – 14 BV 152/95 – wird aufgehoben.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, im Rahmen der Durchführung des jährlichen ganztägigen Betriebsausflugs es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Antragstellers für die jeweiligen Teilnehmer des ganztägigen Betriebsausflugs
- deren tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden 36 Minuten an diesem Tag um 3 Stunden 48 Minuten zu kürzen, ohne das jeweilige Monatsstundensoll entsprechend zu kürzen und/oder
- denjenigen Teilnehmern des ganztägigen Betriebsausflugs von ihrem Gleitzeitkonto eine Arbeitszeit von 3 Stunden 48 Minuten mit jeweiligen Überstunden zu verrechnen bzw. abzuziehen.
Die Beteiligten zu 2) bis 10) beantragen,
die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Sie bestreiten die bis 1994 erfolgte Handhabung nicht, machen aber geltend, daß seit 1994 den Teilnehmern an Betriebsausflügen nur noch 3 Stunden 48 Minuten in ihrem Gleitzeitkonto gutgebracht worden seien. Die Betriebsausflüge seien seither, also nahezu 5 Jahre, in dieser abgeänderten Version durchgeführt worden, ohne daß die einzelnen Arbeitnehmer der geänderten Handhabung widersprochen hätten. Hierdurch sei eine möglicherweise bestehende frühere Regelung durch eine neue betriebliche Übung abgelöst worden. Da die Arbeitnehmer mindestens drei Jahre der neuen Handhabung nicht widersprochen hätten, hätten die Arbeitgeberinnen nämlich davon ausgehen dürfen, daß die Arbeitnehmer mit der Neuregelung des Betriebsausflugs und der dafür gewährten Zeitgutschrift einverstanden sind. Weil aufgrund der geänderten betrieblichen Übung die Bedingungen des Betriebsausflugs wiederum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der einzelnen Mitarbeiter geworden seien, bestehe wiederum kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zwar hat der Betriebsrat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 3.5.1994 AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG vom 23.7.1996 AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 72 Arbeitszeit zu B III 1 der Gründe) einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser bei Maßnahmen im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG verletzt. Bei der von den beteiligten Arbeitgebern im vorliegenden Verfahren durchgeführten Änderung des Zeitguthabens von 7 Stunden 36 Minuten auf 3 Stunden 48 Minuten für Teilnehmer an Bet...