Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Unbegründeter Auflösungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den für eine dem Betriebszweck hinderliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verdacht, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, kann nur dann als Kündigungsgrund in Betracht kommen, wenn dieser Verdacht dringend ist.

2. Der dringende Verdacht, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein, ist nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis durch eine konkrete Beeinträchtigung im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im betrieblichen Aufgabenbereich vorliegt oder die Eignung des Arbeitnehmers für die Arbeitsleistung entfallen ist oder durch greifbare Tatsachen zu belegende berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen.

3. Eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden abstrakt oder konkret gefährdet sind, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; KSchG §§ 1, 9; ZPO § 256; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, S. 4, § 13 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 27.02.2017; Aktenzeichen 8 Ca 507/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 27. Februar 2017 - Az. 8 Ca 507/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. November 2016 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 9. November 2016 beendet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Montagewerker weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung mit Schreiben vom 11. April 2016 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 23 %, die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 76 %, die Beklagte zu 24 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag, über die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie über die Vorlage der Personalakte bzw. Einsicht in diese und die Entfernung einer Abmahnung sowie über Zahlungsansprüche.

Der verheiratete Kläger, der am 00.00.1986 in Deutschland geboren wurde und deutscher Staatsangehöriger ist, wurde im Jahr 2006 wegen einer falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit einer versuchten Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und im Jahr 2007 wegen einer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2008 zuletzt als Montagewerker beschäftigt mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. 3.472,50 Euro. Die Beklagte stellt Automobile her. Am Standort W. arbeiten über 60.000 Beschäftigte. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Es bestehen eine Betriebsvereinbarung "Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz" und ein sog. "Code of Conduct" über Verhaltensgrundsätze (Anlage B23, Bl. 552 ff. dA).

Unter dem 14. Mai 2009 erteilte die Stadt W. dem Kläger einen bis zum 13. Mai 2015 gültigen Reisepass. Auf diesem sind Reisen des Klägers nach Ägypten (vom 24. Dezember 2011 bis zum 7. Januar 2012 sowie vom 28. April 2012 bis zum 8. Mai 2012), Saudi-Arabien (vom 15. Oktober 2012 bis zum 4. November 2012) sowie seit dem Jahr 2012 insgesamt sechs Reisen in die Türkei vermerkt. Der Kläger hielt sich hierbei für die folgende Anzahl an Nächten in der Türkei auf: 14 (Dezember 2012), 6 (März 2013), 3 (Anfang Dezember 2013), 4 (Ende Dezember 2013), 1 (Mai 2014), 8 (August 2014). Auf den letzten drei dieser Reisen im Zeitraum von Ende Dezember 2013 bis zum August 2014 reiste der Kläger jeweils auf dem Landweg in die Türkei ein und gelangte auf dem Luftweg von Istanbul aus zurück nach Deutschland. Seit dem Jahr 2013 organisierte der Kläger wiederholt Informationsstände zum Islam.

Der Kläger war vom Landeskriminalamt Niedersachsen sowie vom Bundesamt für Verfassungsschutz zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben, weil die Sicherheitsbehörden davon ausgingen, dass er Teil der gewaltbereiten islamistischen Szene sei und "Jihadkämpfer" rekrutiere und unterstütze bzw. sich selbst an Aktionen des militanten "Jihad" beteiligen wolle. Am 28...

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