Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 158/02

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arbeitsvorgänge im Rahmen des Dienstpostens „Anbau an Verkehrsstraßen” setzen in der Regel überwiegend keine gründlichen, um Fachkenntnisse eines Angestellten im Straßenbauamt voraus.

 

Normenkette

VergGr. V 6 Fallgruppe 1 a der Anlage 1a zum BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 990/98 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 4 AZR 158/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 31.01.2001 – 1 Ca 990/98 E – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers.

Der am … geborene Kläger war seit dem 01.09.1970 beim beklagten Land im Straßenbauamt S. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst Änderungen und Ergänzungen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Der Kläger war zunächst als technischer Angestellter eingruppiert. Er erhielt Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT und nach zwei Höhergruppierungen seit dem 01.11.1973 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Vergütungsordnung Bund/Länder (Techniker-Tarifvertrag). Seit dem 01.05.1991 erhielt er eine Zulage von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe V b BAT gemäß Fußnote nach 6-jähriger Bewährung in der vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe.

Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung vom 31.05.1999 wurde dem Kläger mit Wirkung ab 01.04.1995 der Dienstposten 1183 „Anbau an Verkehrsstraßen” übertragen, den das beklagte Land nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT vergütet.

Mit seiner Klage vom 07.09.1998 begehrt er Bezahlung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT nach 6-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.

Das Aufgabengebiet des Klägers wird in der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 31.05.1999 in 6 Arbeitsvorgänge aufgespalten und wie folgt beschrieben:

01

Bearbeiten der Anträge auf Befreiung vom Bauverbot für Hochbauten, bauliche Anlagen oder Anlagen der Aussenwerbung (einschl. Festsetzen der Verwaltungskosten) an Strassen des überörtlichen Verkehrs

40 %

02

Bearbeiten von Widersprüchen (Abhilfe oder Abgabe an die Bezirksregierung mit Stellungnahme)

5 %

03

Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten gem. § 23 FStrG und § 61 NStrG

15 %

04

Fertigen von Kassenanordnungen

10 %

05

Fertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde oder selbständige Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren einschl. Festsetzen der Auslagen in nicht schwierigen Fällen

18 %

06

Fertigen von Stellungnahmen an die Baugenehmigungsbehörde oder selbst. Genehmigung einschl. Festsetzen der Auslagen in schwierigen Fällen

12 %

Der Kläger bearbeitete in den Jahren 1996 bis 2000 589, 701, 639, 596 und 598 Vorgänge. Er führte für die Zeit vom 01.08. bis 30.08.1996 einen Tätigkeitsnachweis, den er dem beklagten Land zur Kenntnis gab. Das Land erkannte den Nachweis, der sich nicht bei den Akten befindet, für die begehrte Höhergruppierung nicht als ausreichend an (Vermerk vom 18.01.2000).

Um für die jeweiligen Bauanträge eine ordnungsgemäße Bearbeitung zu gewährleisten, führte der Kläger örtliche Überprüfungen, Ortstermine und Besprechungen mit Bauherrn, Behörden und Architekten durch. Dabei und bei der Beurteilung der Bauanträge hilft ihm seine technische Ausbildung. Er verwendet bei seinen Entscheidungen von ihm selbst entworfene oder weiterentwickelte Vordrucke und Musterbriefe, die das beklagte Land als Anlage 1 mit Schriftsatz vom 21.12.1998 zu den Gerichtsakten gereicht hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Bei ablehnenden Entscheidungen im Rahmen der Arbeitsvorgänge 01, 02 und 06 musste der Kläger teilweise fallbezogene Ablehnungsbegründungen fertigen. Er unterschrieb die seinen Tätigkeitsbereich betreffenden Entscheidungen der Behörde in der Regel selbst.

Die Parteien streiten insbesondere um die tarifliche Bewertung des Arbeitsvorgangs 01. Im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs bearbeitete der Kläger durchschnittlich 65 Fälle pro Jahr; in etwa 80 % der Anträge wurden zustimmende Bescheide erteilt. Bei der Bearbeitung der Anträge auf Befreiung von Bauverbot für Hochbauten, bauliche Anlagen oder Anlagen über Außenwerbung an Straßen des überörtlichen Verkehrs hat der Kläger die „straßen- und verkehrsmäßigen Belange” wahrzunehmen. Derartige Bauvorhaben liegen außerhalb von Ortsdurchfahrten an Bundes- oder Landesstraßen. Bis 20 m Abstand vom Fahrbahnrand besteht ein Bauverbot nach § 9 Abs. 1 BFStrG bzw. nach § 24 Abs. 1 NStrG. Der Kläger hat zu prüfen, ob im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten nach Maßgabe des § 9 Abs. 8 BFStrG bzw. nach § 24 Abs. 7 NStrG zugelassen werden können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist, dass die Versagung der Genehmigung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten ...

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