Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung eines Betriebsrentenanspruchs;. § 16 BetrAVG
Leitsatz (amtlich)
Nimmt eine bloße Abwicklungsgesellschaft die Betriebsrentner auf, die Arbeitnehmer des Arbeitgebers gewesen sind, welcher in die Abwicklungsgesellschaft umgewandelt worden ist, so sind die für die Begrenzung der Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) entwickelten Grundsätze nicht mehr tragfähig.
Ebenso wenig wie ein solches Unternehmen die Gehälter seiner im Durchschnitt zwei Angestellten mehr als ein Jahrzehnt ungeachtet der Teuerungsrate auf dem gleichen Stand lässt, kann es den Rentnern die Gegenleistung für erbrachte Arbeit in Form der Anpassung der Betriebsrenten verweigern.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 30.10.1998; Aktenzeichen 6 Ca 185/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 1998 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.718,08 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Februar 2001 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.177,19 DM brutto (anstelle gewährter Betriebsrente in Höhe von 935,91 DM) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 19 %, die Beklagte 81 % zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Betriebsrentenanspruch des Klägers anpassen muss.
Der Kläger ist am … geboren. Er war vom 12. Februar 1951 bis zum 31. Dezember 1984 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der P. AG (im folgenden: P. AG) beschäftigt. Er bezieht seither vorgezogenes Altersruhegeld.
Mit Wirkung vom 12. Juni 1987 ist die P. AG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „PM GmbH”, die Beklagte, umgewandelt worden. Zuvor hatte sie mit Wirkung vom 1. Januar 1987 einen Teil ihres Geschäftsbetriebes auf die Pe: … GmbH übertragen, so dass gem. § 613 a BGB die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter der P. AG, die im Produktbereich Schrauben und Autoteile beschäftigt waren, auf die Pe GmbH übergingen. Am 1. Dezember 1986 war ein weiterer Unternehmensbereich, nämlich die Produktbereiche Greifer und Turmbau, auf die S. AG übertragen worden. Schließlich sind die Produktgebiete Sonderkrane, Hafentechnik und Technischer Außendienst am 1. Februar 1987 auf die N. GmbH übertragen worden. Von diesen Übertragungen sind vorher ausgeschiedene Mitarbeiter nicht betroffen gewesen.
Die Beklagte ist eine 100 % Tochter der Pr. AG. Sie hat drei Geschäftsfelder, nämlich die Bearbeitung von Haftpflichtschäden, die Produktbeobachtung und die Betreuung ihrer ca. 250 Betriebsrentner, zu denen der Kläger gehört. Sie beschäftigte im Durchschnitt zwei Angestellte (ohne Geschäftsführung).
Bei der Produktbeobachtung und der Bearbeitung von Haftpflichtschäden geht es um die Nachsorge für weltweit vertriebene Baukräne, für Hafentechnik, Greifer und andere Produkte, die die P. AG hergestellt hat. Für die angefallenen und eventuell noch auftretenden Produkthaftpflichtschäden, insbesondere in den USA, wo allein noch rund 200 Turmdrehkräne im Einsatz sind, hat die Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die jährliche Prämie beträgt ca. 1,5 Millionen DM. Weiterhin beobachtet die Beklagte, ob an einem Produkt Mängel erkennbar werden, sie informiert dann im Hinblick auf die Risiken aus der Produkthaftung andere Kunden davon.
Die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 1993 weist einen Personalaufwand von insgesamt 2.774.454,34 DM aus, hiervon für Altersversorgung 2.493.730,32 DM. Im Vergleich hierzu bestanden sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 3.206.359,64 DM. Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurden vor allem Unterhaltsaufwendungen für vermietete Grundstücke und Gebäude, Aufwendungen aufgrund von Vorsorgen für verschiedene Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Altgeschäften der Gesellschaft sowie Versicherungs- und Verwaltungsaufwendungen ausgewiesen. Im Folgejahr ergab sich ein Personalaufwand von insgesamt 2.065.600,86 DM; davon für Altersversorgung 1.671.580,76 DM. Sonstige betriebliche Aufwendungen, also Gutachter- und Beraterkosten, Aufwendungen aufgrund von Vorsorgen für verschiedene Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Altgeschäften der Gesellschaft sowie Versicherungs- und Verwaltungsaufwendungen bestanden in Höhe von 1.099.034,98 DM. Ein Jahr später ergab sich ein Personal auf wand in Höhe von 2.830.690,99 DM; davon für Altersversorgung 2.554.826,80 DM. Sonstige betriebliche Aufwendungen betrugen 3.319.999,49 DM.
Die entsprechenden Kosten beliefen sich im Geschäftsjahr 1995/1996 auf 2.191.098,36 DM bzw. 1.875.761,81 DM bzw. 835.304,23 DM und im Geschäft...