Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast. Ehegattenarbeitsverhältnis. Vergütung. Verwirkung. Vergütung im Ehegattenarbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Beruft sich der Schuldner auf Erfüllung, hat er sowohl für die Tatsache der Leistung als auch dafür, dass die Leistung obligationsgemäß war, die Darlegungs- und Beweislast.
Normenkette
BGB §§ 242, 363
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 7 Ca 1638/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.01.2008 – 7 Ca 1638/07 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der in Anspruch genommene Arbeitgeber – der ehemalige Ehemann der Klägerin – dieser gegenüber Lohnansprüche für November 2006 bis März 2007 erfüllt hat.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01. November 2006 bis 31. März 2007 als Bürokraft zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 1.100,00 beschäftigt. Der Beklagte erteilte der Klägerin für den Anspruchszeitraum Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die zugunsten der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.100,00 und einen Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 865,15 für 2006 bzw. EUR 873,95 für 2007 ausweisen. Eine Aufforderung der Klägerin vom 23. August 2007 zur Auszahlung der Nettobeträge widersprach der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2007.
Mit ihrer am 10. September 2007 zum Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Arbeitsentgeltansprüche gegenüber dem Beklagten weiter und begehrt daneben die Zahlung von Verzugszinsen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10. Januar 2008 – 7 Ca 1638/07 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 4.352,15 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. September 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat
erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin EUR 4.352,15 netto nebst Zinsen für die Zeit von November 2006 bis März 2007 zu zahlen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
zwischen den Parteien sei unstreitig, dass im Anspruchszeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beklagte habe entsprechende Barzahlungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Er habe nicht ausgeführt, wann er, wo und unter welchen Umständen mit welchen beteiligten Personen der Klägerin in welcher Höhe Bargeld übergeben habe und dieses Bargeld zur Tilgung der bestehenden Ansprüche für erbrachte Arbeitsleistungen bestimmt gewesen sei. Der Hinweis auf eine selbstgefertigte Aufstellung über Geschäftsausgaben und der auf diesen Angaben basierende Auszug aus dem Jahreskonto vermöge einen substantiierten Vortrag hinsichtlich der tatsächlichen Übergabe nicht zu ersetzen. Die angebotene Vernehmung der Zeugen würde zur unzulässigen Ausforschung führen. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt, da es am erforderlichen Zeit- und Umstandsmoment fehle.
Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 6 – 9 = Bl. 69 – 72 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Beklagten am 02. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 15. April 2008 eingelegte und zugleich begründete Berufung.
Der Beklagten bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
die Ansprüche der Klägerin seien verwirkt, weil während des Zusammenlebens der Eindruck erweckt worden sei, dass Arbeitseinkünfte nicht geltend gemacht würden. Im Übrigen habe die Klägerin tatsächlich Arbeitsentgelt erhalten. Das Arbeitsgericht überspanne die Substantiierungspflicht. Der Zeuge Helmut Z. sei zugegen gewesen, als Geldübergaben im November und Dezember 2006 erfolgt seien. So habe er – der Beklagte – am 25. November 2006 EUR 1.000,00 in bar und am 26. November 2006 EUR 1.200,00 in bar abgehoben.
Von diesem Geld habe er das Arbeitsentgelt für November 2006 bezahlt. Der Beklagte habe des Weiteren am 22. Dezember 2006 EUR 500,00 und am 23. Dezember 2006 EUR 1.000,00 abgehoben. Davon sei Ende Dezember das Arbeitsentgelt für diesen Monat bezahlt worden. Ferner seien am 19. März 2007 EUR 1.500,00 und EUR 1.300,00 abgehoben worden. Hierfür sei das Entgelt für Februar bezahlt worden. Am 24. März 2007 seien EUR 1.000,00 abgehoben und davon EUR 873,95 an die Klägerin bezahlt worden. Am 05. April 2007 habe er – der Beklagte – EUR 1.200,00 – abgehoben – und damit das Entgelt für März beglichen.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 14. April 2008 (Bl. 83 – 87 d. A.) und vom 11. Juni 2008 (Bl. 134-138 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urtei...