Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme. Tarifvertrag. Firmensanierungstarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Regelungen des Tarifvertrags über Sonderleistungen für die Beschäftigen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz können durch den Tarifvertrag der Beschäftigungssicherung zwischen der Beklagten und der ver.di vereinigte Dienstleistungsgesellschaft e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz, zu Lasten von Arbeitnehmern geändert werden.
Normenkette
BGB §§ 305, 611; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 171/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.05.2008 – 6 Ca 167/08 bis 6 Ca 171/08 – aufgehoben.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Klägerinnen haben die Kosten beider Rechtszüge zu je 1/5 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob den nicht tarifgebundenen Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2007 gegenüber der Beklagten zusteht.
Die Beklagte betreibt in N ein Kaufhaus. Sie beschäftigt ca. 110 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte war stets tarifgebunden durch Mitgliedschaft im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.. Als Verbandsmitglied hat sie alle zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. und der ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Rheinland-Pfalz, vereinbarten Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz angewandt. Ihre Mitgliedschaft in diesem Landesverband hat sie nach ihrer Darstellung durch Austritt zum Ablauf des 31.12.2007 beendet. Bereits am 09.03.2007 hat die Beklagte mit Wirkung vom 01.03.2007 einen Haustarifvertrag mit dem Namen „Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung” abgeschlossen. Auf den Inhalt des Tarifvertrages wird Bezug genommen (Bl. 26 ff. d.A.).
Die Klägerinnen sind langjährig bei der Beklagten als Verkäuferinnen beschäftigt. Den Arbeitsverträgen liegt ein Standardanstellungsvertrag für Angestellte des Einzelhandels zu Grunde, dessen § 14 im Wesentlichen lautet:
„§ 14 Manteltarifvertrag
Diesem Anstellungsvertrag liegen die tariflichen Bestimmungen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung zugrunde (…).”
Die Klägerinnen haben in der Vergangenheit jährlich stets Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikationen gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz erhalten. Die Beklagte hat diese Sonderleistungen im Jahr 2006 und 2007 gegenüber den Klägerinnen nicht ausgezahlt. Die Nichtzahlung erfolgt auf der Grundlage von § 4 des bereits dargestellten Haustarifvertrages, der folgenden Wortlaut hat:
„§ 4 Regelungen zum Tarifvertrag über Sonderzahlungen
Entgegen der Regelungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen werden folgende Regelungen zum Urlaubsgeld und zu den Sonderzahlungen vereinbart:
Sonderzahlungen
Die Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Jahre 2006 und 2007 entfallen.
Sollte der geprüfte Jahresabschluss 2007 eine Nachsteuerrendite von mehr als 2,5 % ausweisen, wird für das Jahr 2007 anteilig eine Jahressonderleistung im Jahr 2008 gezahlt. Es wird darüber hinaus vereinbart, dass vor Auszahlung der Jahressonderzahlung die C GmbH eine Rücklage von 100.000 EUR bilden darf. Erst nachdem diese Rücklage gebildet worden ist, entsteht der anteilige Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Urlaubsgeld
Für das Urlaubsgeld gelten die unter Abschnitt 1 dieses Paragraphen festgelegten Grundsätze.”
Die Klägerinnen haben vorgetragen,
ein Wegfall der an sich begründeten Ansprüche komme erst dann in Frage, wenn die Beklagte nachgewiesen habe, dass sie keine Nachsteuerrendite von mehr als 2,5 % für das Jahr 2007 erzielt habe. Im Übrigen könne der Tarifvertrag für die Beschäftigungssicherung auf ihre Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten keine Anwendung finden. Da sie nicht tarifgebunden seien, könne die Gewerkschaft ver.di durch den genannten Tarifvertrag zu ihren Lasten nicht in ihre erworbenen Rechte eingreifen.
Die Klägerin zu 1. hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.248,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 995,00 EUR seit 01.07.2007 und aus 1.253,75 EUR seit 01.12.2007 zu zahlen.
Die Klägerin zu 2. hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.248,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 995,00 EUR seit 01.07.2007 und aus 1.253,75 EUR seit 01.12.2007 zu zahlen.
Die Klägerin zu 3. hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.418,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 995,00 EUR seit 01.07.2007 und aus 1.423,75 EUR seit 01.12.2007 zu zahlen.
Die Klägerin zu 4. hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.304,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 577,35 EUR seit 01.07.200...