Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzklage bei Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (entgegen LAG Rheinland Pfalz 14.04.2005, 11 Sa 745/04).
Normenkette
BGB §§ 249, 280 Abs. 1, § 283; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1 S. 1, § 283 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 11.09.2014; Aktenzeichen 7 Ca 485/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.09.2014, Az. 7 Ca 485/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 8.830,90 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.434,40 seit 24.05.2014, aus € 5.774,05 seit 17.06.2014, aus € 6.793,00 seit 07.09.2014, aus € 7.472,30 seit 28.11.2014 und aus € 8.830,90 seit 13.03.2015 zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger am 01.04.2015, am 01.05.2015 und am 01.06.2015 jeweils € 339,65 brutto zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 54 %, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 46 % zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen des Entzugs der Privatnutzung des Dienstwagens in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Der 1950 geborene Kläger war seit 1977 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 2) deren Komplementär-GmbH. Im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 01.01.1986 ist vereinbart worden, dass dem Kläger ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Beklagte zu 1) stellte dem Kläger ab 01.08.2011 einen Pkw des Typs VW Passat Variant zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises (= € 339,65) versteuert. Zusätzlich wurde die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (42 km) monatlich pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert (= € 427,96). Vom Gesamtbetrag iHv. € 767,61 wurde eine Selbstbeteiligung iHv. € 38,35 abgezogen, der Betrag iHv. € 729,26 dem Steuer-Bruttogehalt des Klägers zugerechnet.
Für die Zeit vom 16.12.2009 bis zum 31.05.2015 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 07.09.2012.
Dem Kläger wurde der Dienstwagen während der Arbeitsphase auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw noch bis zum 31.12.2012 privat nutzen, zum 01.01.2013 musste er ihn herausgeben. Mit seiner Klage, die er mehrfach erweitert hat, verlangt der Kläger eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens iHv. monatlich € 729,26 brutto nebst Zinsen. Für 26 Monate vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 beträgt die Summe € 18.960,76; für drei künftige Monate von März bis Mai 2015 € 2.187,78.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (14.04.2005 - 11 Sa 745/04 - [...]) in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, denn die Beklagte habe ihm in der Arbeitsphase den Entgeltbestandteil "Privatnutzung" - anders als die übrigen Vergütungsbestandteile - nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang gewährt.
Gegen das am 24.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.10.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.10.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, er habe nach § 3 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags einen uneingeschränkten Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken. Im Altersteilzeitvertrag sei keine Einschränkung geregelt worden, so dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gelte. Aus dem Umstand, dass er den Dienstwagen in der Arbeitsphase in vollem Umfang genutzt habe, folge nicht, dass er ihn in der Freistellungsphase nicht mehr privat nutzen dürfe. Dies widerspreche den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Aufsplittung des Nutzungsrechts in der Arbeits- und Freistellungsphase sei vertraglich nicht vorgesehen und auch nicht möglich, weil es sich um eine private Nutzung handle, die unabhängig vom Vorliegen aktiver Arbeit zu betrachten sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung ...