Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussverbot. Befristung. einmalige Befristung. Ausschlussfrist. Beschäftigungsförderungsgesetz
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Beschränkung des § 14 Abs. II S. 2 TzBfG, nach der eine Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur zulässig ist, wenn mit dem selben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, betrifft nur die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages auf der Grundlage des TzBfG.
2.
Wurde ein Arbeitsvertrag auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes wirksam befristet, ist unter der Geltung des TzBfG, dessen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren auch dann möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. § 14, II S. 2 TzBFG gilt nicht für den Verlängerungsvertrag.
3.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat gegenüber dem Beschäftigungsförderungsgesetz in diesem Zusammenhang lediglich insoweit eine Änderung gebracht, als es das Anschlussverbot des § 1, III BeschFG modifiziert hat. Während nach § 1, III BeschFG ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem befristeten Arbeitsvertrag und einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zum Befristungsverbot führte, ist dies nach § 14, II S. 2 TzBFG jetzt bereits dann der Fall, wenn überhaupt zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat; die Frage eines Zusammenhangs stellt sich nicht mehr. Beide Bestimmungen betreffen jedoch nicht die Verlängerung eines zunächst wirksam befristeten Arbeitsvertrages, sondern lediglich die erste Befristung.
Leitsatz (redaktionell)
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 02.11.2001; Aktenzeichen 8 Ca 2934/01) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.11.01 – 8 Ca 2934/01 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages geltend und begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung mit dem 15.08.2001 hinaus fortbestanden hat.
Der zweiunddreißigjährige Kläger war vom 03.02.92 bis 31.11.1994 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Für die Zeit vom 16.08.1999 bis 31.08.2000 schlossen die Parteien erneut einen befristeten Arbeitsvertrag, der auf die Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes gestützt wurde. Dieser Vertrag wurde zunächst bis 28.02.2001 und dann wiederum durch Vertrag vom 01.02.01 bis zum 15.08.2001 verlängert. Der Vertrag vom 01.02.2001 ist überschrieben mit „Arbeitsvertragverlängerung” und bezieht sich als Grundlage für die Verlängerung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Der Kläger hält die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Er hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 15.08.2000 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, § 14, II S. 2 TzBfG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nicht um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, sondern um die Verlängerung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses gehe; diese unterfalle nicht dem Anschlussverbot des § 14, II S. 2 TzBfG.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 02.11.2001 die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 9.588,00 DM festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 30.11.01 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er am 17.12.01 beim Landesarbeitsgericht eingereicht und am 17.01.02 begründet hat.
Der Kläger bekämpft das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen; auf seine Berufungsbegründung vom 17.01.02 und seinen ergänzenden Schriftsatz vom 11.04.2002 wird zur Darstellung seines Vorbringens Bezug genommen.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2001 – 8 Ca 2934/01 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 15.08.2001 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen; auf ihre Berufungsbeantwortung vom 19.03.2002 wird verwiesen.
Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2002.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Nach § 26 Ziff. 5 EGZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 war die Berufung nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
Das damit zwar zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Die angefochtene Entscheidung des...