Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen 9 Ca 2551/00 MZ) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mainz vom01.02.2001 – 9 Ca 2551/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt – jeweils nach näherer Maßgabe seiner Klageanträge –
- von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und
- die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Schäden zu ersetzen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom 01.02.2001 – 9 Ca 2551/00 – (dort S. 3 ff. = Bl. 57 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das am 02.04.2001 zugestellte Urteil vom 01.02.2001 – 9 Ca 2551/00 – hat der Kläger am 27.04.2001 Berufung eingelegt und diese am 25.06.2001 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Beschluss vom 25.05.2001, Bl. 79 d.A.) -begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2001 (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen.
Soweit es um die Konkretisierung des Feststellungsantrages geht, versucht der Kläger in der Berufungsbegründung das schädigende Ereignis einzugrenzen. Er erwähnt, dass es sich bei Mobbing-Attacken nicht um ein konkretes Ereignis im Einzelnen an sich handele, sondern um einen schleichenden langwierigen Prozess. Der Kläger trägt vor, dass er wegen seiner Figur in seiner Persönlichkeit herabgesetzt oder von Vorgesetzten schikaniert bzw. auch wegen seiner Figur beleidigt worden sei. Bei „Mobbing” gehe es – so führt der Kläger weiter aus – um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen. Seine erheblichen Fehlzeiten sieht der Kläger als konkretes Zeichen dafür an, dass die Steigerung der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei mit der Steigerung der Mobbing-Attacken.
Der Kläger hält dem Arbeitsgericht vor, zu Unrecht ausgeführt zu haben, dass die Mobbing-Attacken nur gelegentlich und nicht bei Ausführung der Verrichtung/Erfüllung durch die Kollegen bzw. direkten Vorgesetzten erfolgt seien. Das Arbeitsgericht habe die Grenze viel zu eng angelegt. Der Kläger weist daraufhin, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht zukomme, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen bzw. zu fördern und sich schützend vor seine Mitarbeiter zu stellen. Dies schließe es ein, Eingriffe(n) in die Persönlichkeitssphäre von Arbeitnehmern oder Einschränkung(en) ihrer Betätigungsfreiheit durch andere Arbeitnehmer entgegenzutreten. Dabei handele der Arbeitnehmer dann als Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers, wenn der Schikanetäter belästigend oder beleidigend im Pflichtenkreis des Arbeitgebers tätig werde. Genau dies sei hier der Fall (gewesen). Der Kläger behauptet, dass er durch den Lagerleiter, den Schichtführer, den vertretenden Lagerleiter und durch Kollegen auf dem Arbeitsplatz in verschiedenen Situationen immer wiederbeleidigt und schikaniert worden sei. Dazu führt der Kläger weiter aus und verweist auf sein Mobbing-Protokoll vom 15.05.2000 (Bl. 17 ff. d.A.). Der Kläger meint, dass es dann im Großen und Ganzen niemals Mobbing-Attacken, die in irgendeiner Form dem Arbeitgeber selbst zuzurechnen seien, geben würde, wenn man die vom Kläger geschilderten Aktionen seiner Vorgesetzten und Mitarbeiter nur noch als bei Gelegenheit (begangen) bewerten würde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 01.02.2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – 9 Ca 2551/00 –
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, welches jedoch DM 5.000,– nicht unterschreiten sollte, zu zahlen und
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der Mobbing-Aktionen der Angestellten P. S. (Lagerleiter), G. B. (stellvertretender Lagerleiter), H. K. (Schichtführer), H. W., R. J., G. B., S. G., F. F. (Betriebsratsmitglied) der Beklagten im Zeitraum 1998/1999/2000 bis zum 30.06.2000 bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstanden sind und entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 30.07.2001 (Bl. 95 ff, d.A.), auf deren Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte hält die Anträge des Klägers nicht für konkret genug, um eine entsprechende Verurteilung der Beklagten zuzulassen. Auch der zugrundeliegende Sachverhalt sei zu unsubstantiiert und unschlüssig, um eine Zuordnung eines konkreten Schadensereign...