Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwar sind an die Begründung eines Auflösungsantrags strenge Anforderungen zu stellen, dennoch kann eine Auflösung auch auf Gründe gestützt werden, die eine Kündigung nicht rechtfertigen. Der Vorwurf eine strafbare Handlung begangen zu haben, kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.

2. Ist das formell bestehende Arbeitsverhältnis nur noch durch gerichtliche Auseinandersetzungen geprägt, spricht dies dafür, dass die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist.

 

Normenkette

KSchG §§ 9-10

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.09.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2785/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.09.2001 – 1 Ca 2785/99 – unter gleichzeitiger Abänderung der Kostenentscheidung – in der Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

2.

  1. Auf den Antrag des Beklagten wird das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 9 und 10 KSchG zum 31.03.2000 aufgelöst.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 36.813,02 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 9.203,25 festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte hat dem Kläger das seit dem 01.12.1980 bestehende Arbeitsverhältnis wie folgt gekündigt:

  • durch fristlose Kündigung vom 24.06.1997 (– durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2000 – 5 (6) Sa 560/98 –);
  • durch ordentliche Kündigung vom 29.09.1999 zum 31.03.2000 (– durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Teil-Urteil vom 30.04.2002 – 5 Sa 1372/01 –) und
  • durch fristlose Kündigung vom 09.02.2001 (– auch durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Urteil vom 17.06.2003 – 5 Sa 176/03 –).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie zwecks Darstellung der Formalien der Berufung des Beklagten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Ludwigshafen vom 14.09.2001 – 1 Ca 2785/99 – (dort Seite 3 ff = Bl. 133 ff d.A.) und auf den Tatbestand des Teilurteils des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2002 – 5 Sa 1372/01 – (dort Seite 3 ff = Bl. 261 ff d.A.).

Der Beklagte begründet seinen Auflösungsantrag weiter in den Schriftsätzen vom 03.11.2003 (Bl. 290 ff d.A.) und im Schriftsatz vom 14.01.2004 (Bl. 315 ff d.A.). Der Beklagte hebt dort u.a. hervor, dass dem Kläger in Bezug auf die gerichtliche Geltendmachung seines Vergütungsanspruches für das Jahr 1998 in dem Verfahren – 1 Ca 3546/00 – ein durchaus leichtfertiges Prozess- bzw. Geschäftsgebahren vorzuwerfen sei (vgl. dazu Urteil vom 17.06.2003 – 5 Sa 176/03 – S. 9 = Bl. 288 jener Akte). Der Beklagte bezieht sich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.2003 – 5 Sa 176/03 –.

Der Beklagte verweist darauf, dass der Kläger als Betriebselektriker bei Tätigkeiten innerhalb des Rufbereitschaftsdienstes in der Regel allein unterwegs sei und – ggf. mit Generalschlüssel – Zutritt zu den Bereichen Lagerhaltungtechnik, Küche und Küchenlager, Wirtschaftslager, OP-Bereich und Intensivstationen, Radiologie und Labor, Personalwohngebäude, Archiv und Patientendaten, Pflegestationen und Verwaltung habe. Nach Darlegung weiterer Zugangsmöglichkeiten eines Mitarbeiters des Rufbereitschaftsdienstes folgert der Beklagte, dass neben der fachlichen Kompetenz auch die Vertrauenswürdigkeit eines solchen Mitarbeiters außer Kritik stehen müsse. Es müsse einfach gesehen werden, dass durch bewusste oder unbewusste Fehlbedienung der technischen Einrichtungen dem Beklagten ein erheblicher Sach- oder gar Personenschaden entstehen könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.09.2001 – 1 Ca 2785/99 – dahingehend abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die EUR 11.500,00 nicht überschreiten sollte, aufgelöst wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten auch im Übrigen zurückzuweisen.

Der Kläger beantwortet die Berufung weiter mit dem Schriftsatz vom 25.11.2003 (Bl. 306 ff d.A.) auf den verwiesen wird.

Der Kläger vertritt dort die Ansicht, dass dem Beklagten die Darlegung eines Auflösungsgrundes auch im Schriftsatz vom 03.11.2003 nicht gelungen sei. Die dortigen Ausführungen seien auch teilweise unrichtig, da z.B. der Generalschlüssel nicht ohne weiteres den Mitarbeitern zugänglich sei. Es sei keineswegs so, dass der Kläger die Möglichkeit hätte, mit einem frei zugänglichen Generalschlüssel die beschriebenen Bereiche ohne Kontrolle o.ä. aufzusuchen. Es sei nicht ersichtlich – so führt der Kläger weiter aus –, aus welchen Gründen der Beklagte die Arbeitsleistun...

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