Auswirkungen der Mitgliedschaft bei den Hammerskins auf das Arbeitsverhältnis
Die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hatte über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten der Stadt Bochum zu entscheiden.
Kündigung wegen Mitgliedschaft bei Hammerskins
Die Stadt Bochum hatte einem im Jahr 2005 eingestellten Garten- und Landschaftsbauer am 2. August 2021 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31. März 2022 gekündigt. Als Grund dafür benannte sie die mutmaßliche Mitgliedschaft des Angestellten in der international agierenden Vereinigung Hammerskins, Division Deutschland, Chapter Westfalen und eine dadurch bedingte Drucksituation aus der Belegschaft. Die Vereinigung wird als konspirative und rassistische, nach ihrem Gedankengut teils neonazistische Kaderorganisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung beschrieben und vom Verfassungsschutz beobachtet.
Zu seiner Mitgliedschaft äußerte sich der Angestellte, der als technischer Sachbearbeiter im Bereich Park- und Grünanlagen eingesetzt war und dessen Arbeitsverhältnis insoweit störungsfrei verlief, im Prozess nicht.
Gegen das vorausgehende Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 1. Dezember 2021 (3 Ca 997/21) hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Arbeitsgericht Bochum hatte die Kündigungen zwar für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Stadt Bochum durch rechtsgestaltendes Auflösungsurteil zum 31. März 2022 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000 Euro beendet.
LAG: Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts bestätigt
Im Rahmen des vor dem Landesarbeitsgerichts geführten Rechtsgesprächs ließ die zuständige Kammer erkennen, dass sie eine bloße Mitgliedschaft des Angestellten bei den Hammerskins mit Blick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben und mangels entsprechender Äußerungen im oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nicht für ausreichend erachtet. Wie vom Arbeitsgericht ebenfalls angenommen sei auch die als weiterer Kündigungsgrund bemühte Drucksituation nach Grad und Ausprägung im Einzelfall noch nicht kündigungsrelevant.
Allerdings sei dem Angestellten vorzuhalten, dass sein bzw. das ihm zuzurechnende Verhalten im Prozess die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die beklagte Stadt gleichwohl unzumutbar mache. Dieser hatte der Stadt im Kontext der Kündigung vorausgehender Gespräche über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung wiederholt vorgeworfen, mit den dort angedachten Vorschlägen über zeitlich befristete Ausgleichszahlungen einen Betrug zu Lasten anderer öffentlicher Kassen angeregt zu haben. Dies sachlich zu Unrecht und ohne erkennbaren Bezug zu einer zulässigen Verteidigung gegen die Kündigungen, so das Arbeitsgericht.
Eine dem Beschäftigungszweck dienliche Zusammenarbeit sei danach nicht mehr zu erwarten. Dem schloss sich die befasste Berufungskammer im Ergebnis nun an (LAG Hamm, Urteil v. 6.12.2022, 17 Sa 139/22).
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
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