Verfahrensgang
ArbG Neunkirchen (Urteil vom 06.12.1996; Aktenzeichen 3 Ca 398/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Neunkirchen vom6.12.1996, Az.: 3 Ca 398/96, abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Ferner begehrt der Kläger Weiterbeschäftigung und Schadensersatz wegen durch die streitgegenständlichen Kündigungen bewirkter Unmöglichkeit des Antritts seines Resturlaubs 1995.
Der Kläger, geboren 1952, ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Er arbeitet seit Mai 1980 im Betrieb der Beklagten, einem Maschinen- und Stahlbauunternehmen, als Betriebselektriker mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt 23,40 DM.
Mit Schreiben vom 26.2.1996, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos, vorsorglich fristgemäß, „wegen privater Auslandstelefonate”.
Gegen beide Kündigungen hat sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gewandt und hat vorgetragen, sie seien mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Er habe mit den fraglichen Telefonaten nichts zu tun.
Aus diesem Grund habe die Beklagte ihn auch weiterzubeschäftigen. Ferner müsse sie ihm auch einen Bruttobetrag von 116,77 DM als Schadensersatz zahlen, da er durch die unwirksamen Kündigungen gehindert worden sei, seinen Resturlaub für 1995 in Höhe eines halben Urlaubstages in Natur anzutreten.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.2.1996 weder fristlos, noch zum nächstzulässigen Zeitpunkt aufgelöst worden ist,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn nach Vorlage eines obsiegenden erstinstanzlichen Urteils zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116,77 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 9.4.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Am 14.11.1995 um 12.01 Uhr, am 15.11.1995 um 14.03 Uhr, am 27.11.1995 um 15.10 Uhr, am 5.12.1995 um 14.10 Uhr und am 4.1.1996 um 13.32 Uhr sei jeweils von ihrem Telefon im Büro über der Elektrowerkstatt das Fernmeldeamt in Frankfurt am Main angerufen worden. Der Anrufer habe das Fernmeldeamt beauftragt, Gespräche mit einer Nummer auf den Niederländischen Antillen zu vermitteln und diese Gespräche auf den Apparat mit der Nummer … zu legen. Hierbei habe es sich um die Telefonnummer des Handys gehandelt, das dem Kläger von der Beklagten zur alleinigen Nutzung überlassen worden sei und das dieser ständig bei sich trage.
Von dem Handy seien die vom Fernmeldeamt jeweils vermittelten Gespräche mit einer Dauer von jeweils 5 bis 12 Minuten dann auch geführt worden. Nachdem die entstandenen Kosten ihr in Rechnung gestellt worden seien, habe sie umfangreiche Recherchen angestellt und dabei festgestellt, daß zu allen vorgenannten Zeitpunkten außer dem Kläger nur fünf weitere Arbeitnehmer des Betriebes im Gelände anwesend gewesen seien, von denen jedoch nur der Kläger auch Zugang zu dem stets verschlossenen Büro über der Elektrowerkstatt gehabt habe.
Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat durch Urteil vom 6.12.1997 antragsgemäß erkannt.
Es hat ausgeführt, die Klage sei begründet, wobei die Begründetheit für den Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsantrag sich als Konsequenz daraus ergebe, daß die Beklagte durch die Kündigung vom 26.2.1996 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet habe.
Es könne nicht als gesichert davon ausgegangen werden, daß es der Kläger war, der die im Streit stehenden Auslandstelefonate auf Kosten der Beklagten bestellt und auch geführt hat. Es fehle deshalb an dem Nachweis eines Kündigungsgrundes.
Zwar sei nach den Behauptungen der Beklagten in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt, nämlich daß Auslandstelefonate im von der Beklagten behaupteten Umfang von einem Anrufer im Betrieb der Beklagten während der körperlichen Anwesenheit des Klägers im Betrieb bestellt und über die Handy-Nummer des Klägers während einer Zeitspanne von jeweils 5 bis 12 Minuten geführt worden seien, ein begründeter Verdacht, daß der Kläger in diesen Vorgang verwickelt sei, nicht auszuschließen. Dies reiche jedoch für eine sogenannte Nachweiskündigung, um die es sich vorliegend handele, nicht aus. Der Vorwurf des unerlaubten Führens von Auslandstelefonaten beruhe lediglich auf Schlußfolgerungen der Beklagten, die jedoch, objektiv gewertet, den Kläger nicht zwingend überführten. Er habe nämlich eingewandt, daß das Werkstattbüro, von dem aus die Telefonate bestellt worden seien, nicht nur für ihn, sondern für eine unbestimmte Zahl von Personen zugänglich gewesen sei, da das Türschloß zu dem Büro defekt gewesen und daher bereits vor längerer Zeit ausgebaut worden sei. Zudem trage er das Handy nicht immer bei sich.
Ohne die von der Beklagten als wichtige...