Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt, Weihnachtsgratifikation, Verrechnung, Rückzahlungsvereinbarung, Apothekerin, Eigenkündigung, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Tarifbindung, Verbandsaustritt, Nachwirkung, andere Abmachung, Rubrum, Passivrubrum, Parteiwechsel, Wirksamkeit
Normenkette
TVG §§ 3, 4 Abs. 1, 3, 5
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 07.12.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1256 e/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 7. Dezember 2000 – 3 Ca 1256 e/00 – abgeändert.
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt war, vom Monatsarbeitsentgelt der Klägerin für März 2000 die im November 1999 an sie geleistete Weihnachtsgratifikation zu verrechnen oder ob die Beklagte diesen Betrag an die Klägerin wieder auszukehren hat.
Die Klägerin trat am 15. August 1996 auf der Grundlage des „Hausvertrages” als Apothekerin in die Dienste der F. A. … GmbH. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten am 18. Februar 1997 die Überführung des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses in ein Dauerarbeitsverhältnis. Die Klägerin erhielt eine Vergütung von 5.200,00 DM brutto monatlich, die sich zuletzt auf ein Bruttomonatsgehalt von 5.760,00 DM erhöhte. Daneben erhielt die Klägerin jährlich eine Weihnachtsgratifikation, zuletzt im November 1999, in Höhe von 5.760,00 DM brutto. Im August 1999 erhielt die Klägerin von der Beklagten folgendes Schreiben, das sie unterzeichnete und an die Beklagte zurückreichte:
„Liebe Mitarbeiter,
mit der Juli Abrechnung erhalten Sie die überarbeiteten, aktuellen Grundlagen der Zusammenarbeit.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit sind Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages und somit verbindlich.
Wir möchten Sie bitten, den Erhalt auf der Kopie dieses Schreibens zu bestätigen und dann an die Personalabteilung zurückzugeben.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen”.
Die Klägerin kündigte im Dezember 1999 das Arbeitsverhältnis fristgerecht auf. Für den letzten Monat ihrer Beschäftigung, März 2000, erhielt die Klägerin keine Gehaltszahlung, weil die Beklagte der Auffassung war, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Kündigung alsbald nach Erhalt der Weihnachtsgratifikation noch im Jahre 1999 diese zurückzuzahlen habe.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die für den Fall des Ausscheidens vereinbarte vertragliche Rückzahlungsvereinbarung in Ziff. 10 der sogenannten Unternehmensgrundsätze keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis gefunden habe. Vielmehr findet der Bundesrahmentarifvertrag kraft Nachwirkung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Der Bundesrahmentarifvertrag habe, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, zunächst aufgrund ihrer, der Klägerin, Mitgliedschaft in der ihn abgeschlossen habenden Gewerkschaft und der seinerzeitigen Mitgliedschaft der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes Anwendung finden müssen. Nach dem Austritt der Beklagten aus dem Apothekerverband Schleswig-Holstein e. V. per 31. Dezember 1997 habe der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) mit der hier in Frage stehenden Regelung bzgl. des § 20 „Sonderzahlung” als Nachwirkung fortgegolten. Der Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahme in § 8 auf die Unternehmensgrundsätze und der dort niedergelegten Rückzahlungspflicht könne aber nicht mehr fortgelten, denn arbeitsvertragliche Regeln, die wegen Anwendung eines Tarifvertrages unwirksam geworden seien, könnten nicht wieder aufleben. Mit dem Ende des Tarifvertrages müssten seine Rechtsnormen vielmehr solange weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt würden.
Die Klägerin machte ihre Zahlungsansprüche mit Schreiben vom 30. März 2000 gegenüber der Beklagten in Höhe des einbehaltenen Bruttomonatsentgelts geltend.
Die Klägerin hat Klage erhoben gegen den Apotheker Helmut K., Schulstraße 25-27 in Elmshorn. Sie hat im Verlauf des Rechtsstreits nach erfolgter erfolgloser Güteverhandlung die Klage gegen den Apotheker K. erweitert und auch eine Klage auf eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung erhoben. Mit ihrem Schriftsatz vom 8. November 2000, beim Arbeitsgericht Elmshorn am 16. November 2000 eingegangen, hat sie u. a. vorgetragen:
„Zunächst wird klar gestellt, daß sich die Klage richtet gegen die F. A. oHG vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Sönke und Helmut K.. Eine entsprechende Rubrumsberichtigung wird beantragt.”
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.200,00 DM brutto nebst 10% Zinsen auf 5.760,00 DM seit dem 7. April 2000 und auf 1.440,00 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
- der Klägerin eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2000 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, dass die Klage deshalb unbegründet sei, weil der BRTV wegen Austritts des Arbeitsgebers der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 der...