Rz. 58a
Mit der Umsetzung der Europäischen Richtlinie für Corporate Social Responsibility wurde durch das CSR-RL-UG v. 11.4.2017 neben der bereits aufgeführten Verlagerung bestimmter Normen und der Ergänzung der Erklärung zur Unternehmensführung insbesondere ein vollständig neuer Berichtsteil in den Lagebericht integriert. Die Nichtfinanzielle Erklärung, die nunmehr in den §§ 289a–289e HGB ihren Platz gefunden hat, und für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2016 anzuwenden ist. Eine Anwendungspflicht besteht dabei grundsätzlich für große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 289b Abs. 1 HGB). Ausnahmen von der Anwendungspflicht sind in § 289b Abs. 2, 3 HGB geregelt.
Ziel der Richtlinie ist es, eine europaweit einheitliche, hochwertige, relevante und vergleichbare Berichterstattung bezüglich Umwelt- und Sozialbelange sowie zur Diversität innerhalb der Unternehmen zu etablieren. Durch die Offenlegung dieser nichtfinanziellen Informationen soll das Vertrauen von Verbrauchern und Investoren gestärkt werden. Darüber hinaus soll durch die Orientierung an diesen Werten eine stabile und nachhaltige Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung gefördert werden und final ein Übergang zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft erfolgen.
In der Einleitung der EU-Leitlinie wurden die derzeit bestehenden weiteren Rahmenkonzepte zur Nachhaltigkeit aufgeführt. Dazu zählen z. B. das Carbon Disclosure Project (CDP), die OECD Leitsätze, die Global Reporting Initiative (GRI), ISO 260000 Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung, der internationale Rahmen für die integrierte Berichterstattung (IIRF), der Nachhaltigkeitskodex des deutschen Rates für nachhaltige Entwicklung, der UN Global Compact.
Rz. 58b
Innerhalb der Nichtfinanziellen Erklärung hat die betreffende Gesellschaft entsprechend § 289c HGB Angaben zu machen und das Geschäftsmodell der Gesellschaft in Bezug auf folgende Aspekte zu beschreiben:
- Geschäftsmodell der Gesellschaft (Abs. 1),
- Umweltbelange, wie z. B. Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt (Abs. 2 Nr. 1),
- Arbeitnehmerbelange, wie z. B. Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Achtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerrechte, soziale Dialoge, Achtung der Gewerkschaftsrechte, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz (Abs. 2 Nr. 2),
- Sozialbelange, wie z. B. Dialog auf kommunaler und regionaler Ebene, Maßnahmen zur Entwicklung lokaler Gemeinschaften (Abs. 2 Nr. 3),
- Achtung der Menschenrechte (Abs. 2 Nr. 4),
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Abs. 2 Nr. 5).
Bezüglich der Intensität und des Umfangs der Beschreibung ist dabei immer auf die Zusammenhänge einzugehen, die für das Verständnis von Geschäftsverlauf sowie Geschäftsergebnis notwendig sind. Dabei ist nach § 289c Abs. 3 HGB auf folgende Umstände einzugehen:
- die verfolgten Konzepte sowie deren Ergebnisse (Nr. 1 und Nr. 2),
- die Zusammenhänge zwischen den Risiken der eigenen Geschäftstätigkeit und der Geschäftsbeziehungen (mit Bezug auf Produkte und Dienstleistungen) sowie den in der Nichtfinanziellen Erklärung aufgeführten Aspekten. Daneben ist auf die jeweils vorgenommene Steuerung der Risiken einzugehen (Nr. 3 und Nr. 4),
- die bedeutenden nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Nr. 5),
- und, wenn nötig, weitere Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge (Nr. 6).
Es kann dabei ein Verweis auf Rahmenwerke erfolgen (§ 289d HGB). Wird kein Konzept verfolgt, ist dies ebenfalls anzugeben und zu begründen (§ 289c Abs. 4 HGB).
Rz. 58c
Hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts der Nichtfinanziellen Erklärung hat sich für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 eine weitere Konkretisierung und Ausweitung ergeben. Gem. Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung mit unmittelbarer Anwendungspflicht in allen EU Mitgliedstaaten, ist konkret aufzunehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, sog. taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten (taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeiten, die die Kriterien der Nachhaltigkeit erfüllen). Nachhaltig ist eine Tätigkeit dann, wenn die Tätigkeit u. a. eines oder mehrere Umweltziele erfüllt, nicht zu Beeinträchtigungen der Umweltziele führt, unter Einhaltung eines Mindestschutzes der Umwelt ausgeführt wird und die technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Als Umweltziele kommen in Betracht: Klimaschutz (a), Anpassung an den Klimawandel (b), die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen (c), der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (d), Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (e), der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (f).
Zur Darstellung und zur inhaltlichen Berichtspflicht wurden zudem konkrete Key Performa...