Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Land- und Forstwirte können auf die Sonderbesteuerung des § 24 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, z. B. bei der Betätigung von großen vorsteuerbehafteten Investitionen (z. B. Stallgebäude). Die Vorsteuer wäre im Rahmen des § 24 UStG verloren, eine Option zur Allgemeinbesteuerung und damit Auszahlung der Vorsteuer durch das Finanzamt lohnt sich daher.
Option zur allgemeinen Besteuerung bindet für 5 Jahre
Der Land- und Forstwirt kann (formlos) spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er seine Umsätze vom Beginn des vorangegangen Kalenderjahres an nach der Regelbesteuerung (anstatt der Durchschnittsbesteuerung) unterwerfen will. Ggf. ist er mindestens 5 Jahre an die Allgemeinbesteuerung gebunden. Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt die 5-jährige Bindungsfrist auch für den weiterführenden Gesamtrechtsnachfolger, der den Betrieb weiterführt.
Nach Ablauf der 5 Jahre kann der Verzicht nach § 24 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf muss grds. spätestens bis zum 10.1. des Jahres erklärt werden, für das der Land- und Forstwirt zur Besteuerung nach § 24 UStG zurückkehren will.
Wenn der Landwirt jedoch bei der Option zur Regelbesteuerung ein Gebäude mit hohem Vorsteuerabzug gebaut hat, muss er nach der Rückkehr zur Besteuerung des § 24 UStG noch für 5 Jahre anteilig pro Jahr die erhaltene Vorsteuer nach § 15a UStG wieder an das Finanzamt zurückzahlen. Es empfiehlt sich daher i.d.R, in diesen Fällen zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung 10 Jahre bei der Regelbesteuerung zu verbleiben.
Hat ein Land- und Forstwirt mehrere land- und forstwirtschaftliche Teilbetriebe, ist die – evtl. günstigere – Option nur mit dem vorsteuerbehafteten Teilbetrieb zur Allgemeinbesteuerung nicht zulässig. Die Option ist nur insgesamt für alle land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebe möglich.
Option zur allgemeinen Besteuerung rechtzeitig erklären
Wichtig ist, dass der Land- und Forstwirt die Option zur Allgemeinbesteuerung rechtzeitig vornimmt (schon zu Beginn der vorsteuerbehafteten Investitionen).
Baubeginn in 01 – Option zur Regelbesteuerung aber erst in 03 erklärt
Der pauschalierende Landwirt L errichtet einen Stall: Baubeginn in 01, Fertigstellung und erstmalige Verwendung 1.2.03. L erhält Rechnungen der Bauhandwerker mit Umsatzsteuerausweis schon in 01, in 02 und auch in 03. L optiert ab 1.1.03 zur Regelbesteuerung. L erhält den "echten" Vorsteuerabzug in der Regelbesteuerung nur für die Eingangsleistungen, die nach dem Zeitpunkt der Option zur Regelbesteuerung an ihn ausgeführt wurden. Für die in den Jahren 01 und 02 an ihn ausgeführten Leistungen gilt § 24 UStG, d. h. er bekommt keinen direkten Vorsteuerabzug aus der Rechnung; dieser ist mit dem pauschalen Vorsteuerabzug nach § 24 UStG ausgeglichen. Dies gilt, obwohl die erstmalige Nutzung des Stalls in der Regelbesteuerung erfolgt.
Jedoch bekommt L von den nicht erhaltenen Vorsteuern 01 und 02 im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG jeweils 1/10 für die Jahre 03 bis 10 bzw. 03 bis 11 vom Finanzamt zurück, sofern er bis 11 in der Regelbesteuerung verbleibt.