Das EStG ordnet einige flächenunabhängige Sonderformen von Tiererzeugung und Tierhaltung ohne weitere Voraussetzungen der Landwirtschaft zu. Der Gedanke dabei ist, dass sie gewöhnlich der Ernährung dienen. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung i.S.d. § 62 BewG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dazu zählen u.a.
- die Binnenfischerei,
- die Teichwirtschaft und
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
(§ 62 Abs. 1 Nr. 1-3 BewG). Beachten Sie: Die weiteren Voraussetzungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sind nicht anzuwenden.
Beachten Sie: Auch die Vorschrift des § 62 BewG wird nach dem GrStRefG
- am 1.1.2025 aufgehoben und
- durch § 242 BewG ersetzt.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft zählen weiter zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Die Gesetzesänderung wird in § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F. nachvollzogen.
a) Binnenfischerei
Binnenfischerei ist die Fischerei in Ausübung des Fischereirechts an einem Binnengewässer. Dazu gehört die Fischerei in fließenden und stehenden Gewässern.
Das Fischereirecht – das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen beschränkte Nutzungsrecht an einem Gewässer – steht dem Eigentümer des Grundstücks zu (vgl. u.a. § 5 Abs. 1 S. 1 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – nachfolgend FischG LSA). Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 FischG LSA).
Das Fischereiausübungsrecht – das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei – steht gewöhnlich dem Fischereiberechtigten zu (vgl. § 14 Abs. 1 FischG LSA). Letzterer kann das Recht jedoch auch verpachten (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 FischG LSA). Zur Ausübung der Fischerei in einem Gewässer ist nur befugt, wer das Fischereiausübungsrecht oder eine Fischereierlaubnis und auch einen Fischereischein besitzt (vgl. § 3 FischG LSA). Die Fischereierlaubnis ist die vom Fischereiausübungsberechtigten erteilte Genehmigung zur Ausübung der Fischerei (vgl. § 2 Nr. 6 FischG LSA).
Eine Aquakultur stellt keine Binnenfischerei dar, weil das Fischereirecht nur wildlebende Tiere umfasst. Bei Fischen und Meeresfrüchten aus einer Aquakultur handelt es sich nicht um wildlebende Tiere.
b) Hochsee- und Küstenfischerei
Die Hochsee- und Küstenfischerei ist stets als Gewerbebetrieb einzuordnen. Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt (vgl. § 1a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union).
Mithin wäre jede Aquakultur im Meer oder in Küstengewässern als Gewerbebetrieb einzuordnen.
Die Finanzverwaltung vertritt jedoch bei der Fischzucht mit Netzgehegen in Küstengewässern die Auffassung, dass eine besondere Form der Teichwirtschaft besteht.
c) Teichwirtschaft
Teichwirtschaft ist die unter Ausnutzung von Naturkräften stattfindende Bewirtschaftung von Teichen zur Zucht und Produktion von Speisefischen. Dazu zählt auch die Produktion von Weich- und Krebstieren.
Ein Teich ist ein künstlich angelegtes Behältnis zur Aufzucht von Fischen. Das kann ein künstlich angelegtes stehendes Gewässer, ein Netzgehege in einem natürlichen Gewässer oder ein künstlich angelegtes Becken sein. Auch die Aufzucht von Speisefischen in künstlichen Behältern ist als Teichwirtschaft anzusehen.
Fazit: Mithin sind Einkünfte aus der Produktion und dem Verkauf von Fischen aus einer Aquakultur den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Zur Ausnahme bei der Aquakultur im Meer s. Ausführungen unter II. 3. b).