Der Verkauf oder die Be- oder Verarbeitung der Fische und Pflanzen könnte jedoch zu einer anderen Zuordnung der Einkünfte führen: die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion erfolgt im Hauptbetrieb (auch Erzeugerbetrieb genannt). Darüber hinaus können Neben- und auch Gewerbebetriebe bestehen.
1. Einordnung der Neben- oder Gewerbebetriebe
Dann ist zu entscheiden, ob Neben- oder Gewerbebetriebe
- jeweils zusammen mit dem Hauptbetrieb oder
- losgelöst davon
zu betrachten sind.
a) Einheitliche Tätigkeit = was überwiegt?
Wenn die Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine solche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob der land- und forstwirtschaftliche oder der gewerbliche Teil überwiegt (R 15.5 Abs. 1 S. 3 ff. EStR 2012). Das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
b) Trennung möglich?
Sofern teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn das nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den Tätigkeiten bestehen.
Gewerbliche Tätigkeit = Nebenbetrieb zur LuF oder Gewerbebetrieb? Wenn nach der Verkehrsauffassung eine Trennung der teils gewerblichen und teils land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten möglich ist, so ist im Anschluss daran zu beurteilen, ob bei der gewerblichen Tätigkeit
- ein Neben- oder
- ein Gewerbebetrieb
besteht.
Nebenbetrieb: Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 Abs. 1 EStG gehören auch Einkünfte aus einem Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Mithin kann auch ein Gewerbebetrieb ein Nebenbetrieb sein. Auch das ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei unterscheidet die Finanzverwaltung
- einerseits in Tätigkeiten zur Vermarktung der Erzeugnisse und
- andererseits in Dienstleistungen.
2. Vermarktung eigener Erzeugnisse
Bei der Vermarktung eigener Erzeugnisse über ein Handelsgeschäft – z.B. Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen – bleibt es grundsätzlich bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn dort nur eigene Erzeugnisse verkauft werden (R 15.5 Abs. 6 S. 1 EStR 2012).
Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb gewonnen werden (R 15.5 Abs. 5 S. 1 EStR 2012). Der Verkauf ist dann noch als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.
Mittels Aquaponik produzierte Fische und Pflanzen: Der ausschließliche Verkauf der im eigenen Betrieb mittels Aquaponik produzierten Fische und Pflanzen über ein eigenständiges Handelsgeschäft ist im Ergebnis noch dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Ein Nebenbetrieb entsteht nicht.
3. Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse
Bei der Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse ist ebenso zu prüfen, ob die Tätigkeit noch Teil des Hauptbetriebs ist. Sofern das nicht der Fall ist, so ist zu prüfen, ob
- ein Neben- oder
- ein Gewerbebetrieb
besteht.
a) Rechtsprechung = Abstellen auf Wertschöpfung
Nach Auffassung der Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung zwischen Neben- und Gewerbebetrieb die Wertschöpfung maßgebend. Eine geringfügige Weiterverarbeitung ist noch einem Nebenbetrieb zuzuordnen. Beachten Sie: Wenn sich die Wertschöpfung für das Produkt aber außerhalb des traditionellen Bildes der Land- und Forstwirtschaft vollzieht und auch in einer für Gewerbe- und Handwerksbetriebe üblichen Produktionsweise erfolgt, liegt ein Gewerbebetrieb vor.
Ausnahme aus Vereinfachungsgründen: Davon kann aus Vereinfachungsgründen eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Umsatz des Be- oder Verarbeitungsbetriebs
- nicht mehr als 10 % des Umsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausmacht und
- der Umsatz außerdem auch den für die Besteuerung der Kleinunternehmer festgelegten Betrag nicht überschreitet.
b) Finanzverwaltung = Abstellen auf Verarbeitungsstufen
Die Finanzverwaltung unterscheidet dagegen nach Verarbeitungsstufen.
Erste Stufe der Weiterverarbeitung: Ein Nebenbetrieb liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb produzierte Rohstoffe be- oder verarbeitetet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse größtenteils für den Verkauf bestimmt sind und die Erzeugnisse auch auf der ersten Stufe der Weiterverarbeitung hergestellt werden (R 15.5 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStR 2012).
Zweite Stufe der Weiterverarbeitung: Die Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse auf der zweiten Stufe der Weiterverarbeitung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit dar (R 15.5 Abs. 3 S. 5 EStR 2012). Beachten Sie: Die Erzeugnisse können aber noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn eine Land- und Forstwirtschaft betreibende Person die Erzeugnisse direkt an die Verbraucher veräußert und auch die betragsmäßigen Grenzen von R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 eingehalten werden (R 15.5 Abs. 3 S. 7 EStR 2012).
Grundlage für Abgrenzung: Die Abgrenzun...