OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.3.2000, S 2230 - 89 - St 217 V
Aus gegebenem Anlass wird zur steuerlichen Behandlung sog. Starthilfezuschüsse zur Wiedereinrichtung und Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupterwerb auf Folgendes hingewiesen:
Durch die „Richtlinie für die Förderung zur Wiedereinrichtung und Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupterwerb” wird die Wiedereinrichtung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe unterstützt, die es dem Betriebsinhaber ermöglichen, aus dem Betrieb für sich und seine Familie ein dauerhaft ausreichendes Einkommen zu erzielen. Die Förderung bezieht sich auf betriebliche Investitionen unterschiedlicher Art, sofern diese im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung und Modernisierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgen. Gegenstand der Forderung sind u.a. Investitionen zur Senkung der Produktionskosten, die Erstbeschaffung von Maschinen, die Investition in Rebanlagen und Aufwendungen zur Erstbeschaffung von lebendem Inventar für die Rinder- und Schafhaltung. Im Einzelfall kann auch der Landkauf gefördert werden. Investitionen für den Wohnhausbereich des Landwirts sind jedoch nicht begünstigt. Die Förderung wird durch Zinszuschüsse, öffentliche Darlehen und direkte Investitions- und Aufwandszuschüsse sowie durch eine Starthilfe von bis zu 23.500 DM (bei Kooperationen bis zu 70.500 DM) gewährt.
Gefördert werden Eigentümer oder Pächter von Familienbetrieben der Land- und Forstwirtschaft und der Binnenfischerei sowie juristische Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die Gewährung der Starthilfe ist nicht von konkreten Investitionen abhängig, sondern wird allgemein für Kosten/Ausgaben gewährt, die dem Zweck der Wiedereinrichtung bäuerlicher Familienbetriebe und der Modernisierung bestehender Betriebe durch die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen. Sie wird grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Betriebsinhaber den Betrieb innerhalb von 12 Jahren aufgibt. Wird der Betrieb über diesen Zeitraum nicht aufrechterhalten, regelt die Richtlinie die Umwandlung in ein Darlehen. Eine Umwandlung erfolgt jedoch nicht bei Erreichen des Rentenalters, wenn der Betrieb durch einen Rechtsnachfolger weitergeführt wird, oder bei einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Betriebseinnahmen sind alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Sie können aus Grundgeschäften oder Hilfsgeschäften des Betriebs stammen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere durch den Betrieb veranlasste Zuschüsse und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Eine Steuerfreiheit besteht nur, sofern dies ausdrücklich vom Gesetz bestimmt ist. Bei den Zuschüssen ist zu unterscheiden zwischen Investitionszuschüssen und Ertrags- oder Aufwandszuschüssen.
Wurde ein Zuschuss zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gewährt (sog. Investitionszuschuss), so eröffnen die EStR R 34 Abs. 2 EStR) dem Betriebsinhaber ein Wahlrecht. Hiernach können diese Zuschüsse direkt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, ohne dabei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter zu berühren. Die Zuschüsse können aber auch erfolgsneutral behandelt werden. Bei dieser Behandlung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der mit Hilfe der Zuschüsse angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter um die erhaltenen Zuschüsse zu mindern. Die Minderung führt in der Folge zu geringeren AfA bei den bezuschussten Wirtschaftsgütern. Ertragszuschüsse liegen vor, wenn die Gewährung der Verstärkung der Ertragskraft des Empfängers dient oder die Gewährung unmittelbar wirtschaftlich mit einer (Gegen-)Leistung des Empfängers zusammenhängt. Um Aufwandszuschüsse handelt es sich, wenn beim Empfänger eine Aufwandsminderung bezweckt wird. Bei den beiden letztgenannten Zuschüssen stellt sich zudem die Frage der passiven Rechnungsabgrenzung.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (§ 250 HGB) haben Gewerbetreibende, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Bestimmung gilt als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch für nichtgewerblich tätige Unternehmer, also auch Landwirte, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln (BFH-Urteil vom 20.11.1980, IV R 126/76, BStBl 1981 II S. 398). Die Vorschrift soll gewährleisten, dass ein vom Steuerpflichtigen vereinnahmtes Entgelt für eine von ihm noch zu erbringende zeitbezogene Gegenleistung erst nach der Leistungserbringung durch Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens vereinnahmt wird (BFH-Urteil vom 3.5.1983, VIII R 100/81, BStBl 1983 II S. 572). Rechnungsabgrenzungsposten können nicht nur für Vorleistungen aus geg...