OFD Chemnitz, Verfügung v. 1.11.2006, S 2255 - 14272 - St 22

Ehemalige Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bzw. deren Hinterbliebene) erhalten – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – zusätzlich zur gesetzlichen Rente Versorgungsleistungen des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZLF VVaG – (ZLF) und/oder der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA).

 

1. Zusatzversorgungswerk (ZLF)

Das Zusatzversorgungswerk erhebt – auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28.11.2000 – Beiträge bei den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern und finanziert mit diesen Beiträgen im Kapitaldeckungsverfahren Beihilfen zu den gesetzlichen Renten der ehemaligen Arbeitnehmer.

Die Beihilfen des ZLF sind in der Auszahlungsphase wie folgt zu besteuern:

  • Soweit die Zahlung auf Beiträge entfällt, die in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden, ist sie in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).
  • Soweit die Zahlung auf Beiträge entfällt, die in der Ansparphase pauschal (§ 40b EStG a.F.) oder nach Lohnsteuerkarte individuell besteuert wurden, ist sie nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Beruhen die Leistungen sowohl auf steuerfreien als auch auf steuerpflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Leistungen aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige hat eine eventuell vorzunehmende Aufteilung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG sowie Anlage zum BMF-Schreiben vom 8.4.2005, BStBl 2005 I S. 620).

 

2. Zusatzversorgungskasse (ZLA)

Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gewährt nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) eine Ausgleichsleistung zur gesetzlichen Rente für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Die Ausgleichsleistungen der ZLA sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

 

Anlage

ZUSATZVERSORGUNG FÜR ARBEITNEHMER IN DER LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFT
                   
                   
    V       V  
                   
   

Zusatzversorgungswerk

– ZLF VVaG – (ZLF)
   

Zusatzversorgungskasse

(ZLA)
 
                   
            gewährt      
    V       V  
  Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28.11.2000   Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)  
                   
          zur gesetzlichen Rente      
                   
                   
  V V     V  

mit Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3a)

bb) EStG)

in vollem Umfang

(§ 22 Nr. 5 EStG)
 

mit Ertragsanteil

(§ 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG)
 
          steuerpflichtig      
=> Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG        
 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb

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