Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 187
Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. § 2 Abs. 1 LGrStG BW sieht für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes vor, soweit das Landesgrundsteuergesetz BW keine abweichende Regelung trifft. Das Landesgrundsteuergesetz BW übernimmt das dreistufige Besteuerungsverfahren mit der bewährten Arbeitsteilung zwischen Landesfinanzbehörden und Kommunen, das in drei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte mündet. Zunächst erfolgt von Seiten der Landesfinanzverwaltung Baden-Württemberg der Bescheid über den Grundsteuerwert, sodann der Steuermessbetragsbescheid und schließlich – jetzt in der Sphäre der hebeberechtigten Gemeinde – der Grundsteuerbescheid.
Rz. 188
Grundsteuerwerte werden nach § 13 Abs. 1 LGrStG BW für die jeweilige Art des Grundbesitzes im Landesgebiet gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Im Feststellungsbescheid (§ 179 AO) sind darüber hinaus für die Grundsteuerwertfeststellung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögen Feststellungen über die Vermögensart und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie der Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten zu treffen. Ein wirksamer Feststellungsbescheid ist nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für Steuermessbescheide bindend, soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für diesen Bescheid von Bedeutung sind. Gegen einen Feststellungsbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Entscheidungen des Grundlagenbescheids können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden.
Rz. 189
Die Steuermessbeträge werden nach § 41 LGrStG BW auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 15 LGrStG BW) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Wertfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen führen zu Neuveranlagungen, während Nachfeststellungen zu Nachveranlagungen des Steuermessbetrags führen. Steuermessbeträge werden nach § 184 Abs. 1 AO durch Steuermessbescheid festgesetzt. Gegen den Steuermessbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO der Einspruch als Rechtsbehelf zulässig. Nach § 347 Abs. 2 Satz 1 AO ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird. Der Einspruch gegen den Steuermessbescheid kann nach § 347 Abs. 2 Satz 2 AO aber auch fristwahrend bei der Behörde, die für die Erteilung des Steuerbescheids ist, also bei der hebeberechtigten Gemeinde, angebracht werden.
Rz. 190
Die Gemeinden wenden auf den Grundsteuermessbetrag den jeweiligen Hebesatz an und erlassen den Grundsteuerbescheid, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft ist. Sollten die Gemeinden von dem gesonderten Hebesatz zur Mobilisierung baureifer Grundstücke (§ 50a LGrStG BW) Gebrauch machen, wird dies sicherlich zu Rechtsbehelfen führen. Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt i.S.v.§ 118 Satz 2 AO, der nach den allgemeinen Grundsätzen mit Rechtsbehelf angefochten werden kann.
Rz. 191
§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG BW ermöglicht die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Landesfinanzbehörden. Dabei ist die Finanzgerichtsordnung grundsätzlich anzuwenden, soweit das Landesgrundsteuergesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW ist das Rechtsschutzsystem anwendbar, sodass im Anschluss an das außergerichtliche Vorverfahren Klage beim FG Baden-Württemberg erhoben werden kann. Die Überprüfung der Entscheidung des Finanzgerichts ist durch Revision beim BFH möglich. Mit § 2 Abs. 2 Satz 3 LGrStG BW erklärt der Landesgesetzgeber die Revisionsvorschriften der FGO für anwendbar.
Rz. 192
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.4.2021 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Landesgrundsteuergesetz als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdebefugnis setze voraus, dass Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem komme eine Vorabentscheidung des VerfGH vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hinsichtlich des Landesgrundsteuergesetzes nicht in Betracht.
Rz. 193– 194
Einstweilen frei.