Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 35
Das Landesgrundsteuergesetz BW ist klar und übersichtlich aufgebaut und in sieben Abschnitte gegliedert (siehe Abb. 1). Neben der Festlegung von Grund- und Höhentatbestand werden Festsetzung, Erhebung und Erlass der Grundsteuer geregelt. Im Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung, bei der die Bewertung des Steuergegenstands im BewG verankert ist, regeln die §§ 24–38 LGrStG ausgehend von den Bewertungsgrundsätzen die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert und die Bewertung des Grundvermögens mit dem Bodenwert, wofür nur § 38 LGrStG BW notwendig ist. Das Gesetz wird ergänzt durch neun Anlagen, die allein für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind. Sie betreffen die §§ 31, 32 und 35 LGrStG BW. Abgesehen vom gemeindlichen Hebesatz regelt das Landesgrundsteuergesetz BW die Grundsteuer somit abschließend. Ein Rückgriff auf das Bewertungsgesetz ist nicht erforderlich. Für die Landesfinanzbehörden sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW BW die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.
Rz. 36
Abschnitt |
Regelungsgegenstand |
LGrStG BW |
I |
Allgemeine Vorschriften |
§§ 1–12 |
II |
Bewertungsverfahren |
§§ 13–23 |
III |
Bewertungsvorschriften |
§§ 24–38 |
IV |
Bemessung |
§§ 39–49 |
V |
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer |
§§ 50–55 |
VI |
Erlass der Grundsteuer |
§§ 56–58 |
VII |
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften |
§§ 59–62 |
Anlagen |
Neun Anlagen zu den §§ 31, 32 und 35 |
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Tab. 2: Aufbau des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
Quelle: Marx, DStZ 2020, 758, abgeändert
Rz. 37
Das dreistufige Besteuerungsverfahren mit der bewährten Arbeitsteilung zwischen Landesfinanzbehörden und Kommunen, das in drei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte mündet, wird auch durch das Landesgrundsteuergesetz BW verankert. Grundsteuerwerte werden nach § 13 Abs. 1 LGrStG BW gesondert festgestellt. Dafür ist am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt eine Steuererklärung abzugeben (§ 22 LGrStG BW). Am 30.3.2022 ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) bis zum 31.10.2022 zu übermitteln. Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab 1.7.2022 im Portal "Mein Elster" (www.elster.de) bereitgestellt.
Für Wertfortschreibungen gilt wie im Bundesrecht ein Schwellenwert von 15.000 Euro (§ 16 Abs. 1 LGrStG BW). Es gibt Zurechnungsfortschreibungen, aber konsequenterweise keine Artfortschreibungen, da der Wechsel einer wirtschaftlichen Einheit in eine andere Vermögensart einerseits zu einer Aufhebung und andererseits zu einer Nachfeststellung führt (§ 16 Abs. 2 LGrStG BW).
Rz. 38
Im zweiten Schritt erfolgt die Festsetzung des Steuermessbetrags im Steuermessbescheid ebenfalls durch das Lagefinanzamt, während die Grundsteuerfestsetzung durch die hebeberechtigte Gemeinde vorgenommen wird. Dies ermöglicht es einerseits, die Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln und andererseits die Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes und der Erhebung der Grundsteuer zu wahren. Während für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Steuermesszahl – übereinstimmend mit § 14 GrStG – 0,55 Promille beträgt, liegt die Steuermesszahl für Grundstücke bei 1,30 Promille (§ 40 Abs. 1 und 2 LGrStG BW). § 15 GrStG sieht demgegenüber Steuermesszahlen von 0,34 Promille vor. Die Gemeinde hat nach § 1 Abs. 2 LGrStG BW das Recht das Recht zur Bestimmung eines Hebesatzes, aber keine Pflicht.
Rz. 39
In zahlreichen Abschnitten weisen Landesgrundsteuergesetz BW und Bundesrecht (Grundsteuergesetz und Bewertungsgesetz) parallele, teilweise sogar wortgleiche Regelungen auf. So entsprechen die allgemeinen Vorschriften (§§ 112 LGrStG BW) in weitem Umfang dem Grundsteuergesetz. Gleiches gilt für den vierten, fünften und sechsten Teil. Der zweite Teil entspricht weitestgehend den allgemeinen Vorschriften des siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes (hier §§ 219–229 BewG). Der dritte Teil weist große Gemeinsamkeiten mit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes (hier §§ 233–242 BewG) auf. Die alternative Möglichkeit, im Landesgrundsteuergesetz BW auf bundesrechtliche Regelungen zu verweisen, wurde nicht gewählt. Dadurch ist die vollständige Abkopplung vom Bundesrecht erreicht. Änderungen in den Regelungen, die sich derzeit am Bundesrecht ausrichten, sind durch das Landesgrundsteuergesetz BW jeweils zu überprüfen und ggf. nachzujustieren.
Rz. 40
Das bis zum 31.12.2024 geltende Grundsteuergesetz wird ab 2025 durch das Landesgrundsteuergesetz BW für das Land Baden-Württemberg abgelös...