Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Gesetzestext
Rz. 70
(1) Bezugsgröße für die Bewertung ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit (§ 25) des Grundbesitzes (§ 3).
(2) Der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 3 Nummer 1) ist der Ertragswert gemäß §§ 26 bis 36 zugrunde zu legen.
(3) Der Bewertung des Grundvermögens (§ 3 Nummer 2) ist der Bodenwert gemäß § 38 zugrunde zu legen.
(4) Der Grundsteuerwert wird auf volle hundert Euro nach unten abgerundet.
2. Bezugsgröße der Bewertung
Rz. 71
Mit § 24 LGrStG BW beginnt der dritte Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW. Die Norm bestimmt die Grundsätze der Bewertung des Grundbesitzes und nimmt die Bezüge zu anderen grundlegenden Regelungen des Landesgrundsteuergesetzes BW auf. Zunächst wird die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße festgelegt. Steuergegenstände sind nach § 3 LGrStG BW das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen.
Rz. 72
Bewertungsrechtliche Bezugsgröße ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit. § 24 Abs. 1 LGrStG BW verweist hierbei auf die Regelung des § 25 LGrStG BW. Das Landesgrundsteuergesetz BW hält damit an der Grundsystematik der Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten, die das BewG bestimmt, fest. Die wirtschaftlichen Einheiten sind in § 25 LGrStG BW näher bezeichnet. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen besteht die wirtschaftlichen Einheit aus einem Bündel einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Auch wenn bei der Bewertung bebauter Grundstücke der Gebäudewert nicht von Bedeutung ist, wird er dennoch für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit einbezogen. Beim Grundvermögen ist es darüber hinaus aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geboten, die Wirtschaftsgüter ggf. abweichend von der zivilrechtlichen Ausgangslage für grundsteuerliche Zwecke zusammenzufassen.
3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Rz. 73
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Vermögensarten des Grundbesitzes zwei unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen. Begründet wird die Verwendung des Ertragswerts mit der Befreiung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbesteuer und mit der unzureichenden Datenlage von Bodenrichtwerten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die eine gleichheitsgerechte Besteuerung gefährden würde. Außerdem spiegele sich die direkt mit der Nutzung von Grund und Boden anknüpfende und aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in seiner Gesamtheit resultierende Leistungsfähigkeit gerade im erzielbaren Ertrag des Betriebs wider. Im Rahmen der Bewertung sollen nach der gesetzgeberischen Konzeption außerlandwirtschaftliche Faktoren eliminiert werden, die zwar den Veräußerungspreis eines Betriebes beeinflussen, jedoch in keinem ökonomischen Zusammenhang mit der objektiven Ertragsfähigkeit einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stehen.
Durch das ÄndGLGrStG v. 22.12.2021 wurden in den Anlagen 1–7 Bewertungsparameter aktualisiert, die aus den Erhebungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes stammen und jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten anhand von Betriebsergebnissen von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben feststellen. Diese Werte werden für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Baden-Württemberg aufgrund der Erfahrung bei der Ermittlung dieser Werte und aus verwaltungsökonomischen Gründen herangezogen. Die Aktualisierung deckt sich mit dem Bundesrecht, das durch die Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom 29.6.2021 auf der Grundlage der Ermächtigung in § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG angepasst worden ist. Der Landesgesetzgeber reagiert auf Änderungen in den Anlagen des BewG, womit gewährleistet wird, dass das LGrStG BW weiterhin vollumfänglich Anwendung findet.
Rz. 74
Die Ertragsbewertung nach dem Konzept des Sollertrags, bei der die Summe aller hypothetischen Reinerträge mit einem tradierten und von der Realität abgelösten Faktor kapitalisiert wird, vermag aus bewertungstheoretischer Sicht nicht zu überzeugen. Eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung wird in den meisten Fällen auf diese Weise nicht gelingen. Fraglich ist auch die vollständige Übernahme der Bewertungsp...