Rz. 6

[Autor/Stand] Das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020[2] ist am 14.11.2020 in Kraft getreten.[3] Das Gesetz enthält in Art. 1 das Landesgrundsteuergesetz, in Art. 2 die Änderung des Kommunalabgabengesetzes und in Art. 3 das Inkrafttreten.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren für das Landesgrundsteuergesetz BW wurde durchgeführt.[5] Die Ergebnisse der Beteiligung der Verbände ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen.[6] Für die Bürger bestand die Möglichkeit über das Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg zum Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes BW Stellung zu nehmen. Am 30.9.2020 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf in den Landtag von Baden-Württemberg eingebracht.[7] In der 129. Sitzung des Landtags am 19.10.2019 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.[8] Am 29.10.2020 erfolgte die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen.[9] Änderungen wurden nicht vorgenommen. Der Landtag des Landes Baden-Württemberg stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 4.11.2020 nach zweiter Beratung mehrheitlich zu.[10]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[12] ändert und ergänzt das Landesgrundsteuergesetz. Es ist nach Art. 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Auch für das Änderungsgesetz wurde ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der Beteiligung der Verbände ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen.[13] Im Mittelpunkt der Kritik steht die Einführung der Grundsteuer mit erhöhtem Hebesatz (§ 50a LGrStG BW).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Eine Evaluation ist nicht gesetzlich vorgesehen. Demgegenüber enthält § 14 NGrStG die Verpflichtung des Ministeriums für Finanzen, nach Abschluss der Hauptfeststellung die Belastungsverteilung der Grundsteuer zum 31.12.2027 zu evaluieren. Im Gesetzentwurf des LGrStG wurde lediglich ausgeführt, dass es beabsichtigt sei, die Steuermesszahlen regelmäßig zu überprüfen, damit auch in Zukunft auf eintretende Veränderungen reagiert werden könne.[15] Das ÄndGLGrStG hat diesbezüglich keine Veränderungen bewirkt. Angesichts der fehlenden verbindlichen Festlegung bleibt es Aufgabe des Landesparlaments, die Überprüfung dann einzufordern, wenn die Exekutive diese Aufgabe nicht vorher übernimmt.

 

Rz. 10– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] GBl. Nr. 40, 974.
[3] Nach Art. 3 des LGrStG BW tritt das Gesetz am Tag nach Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte im GBl. v. 13.11.2020, 974.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[5] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 90.
[6] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 90.
[7] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907.
[8] Protokoll der 129. Sitzung des 16. Landtags von Baden-Württemberg v. 19.10.2020, 2.
[9] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen v. 29.10.2020, Drucks. 16/9100.
[10] Vgl. Plenarprotokoll 16/131 v. 4.11.2020, 8205, 8207.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[12] ÄndGLGrStG v. 22.12.2021, GBl. 2021, 1029.
[13] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 17/1076, 23.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[15] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 100.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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