Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Gesetzestext
Rz. 148
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
- 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
- 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
(3) 1Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend von Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 149
Die Norm entspricht dem bisherigen § 28 GrStG und regelt den Fälligkeitszeitpunkte und damit die konkreten Zahlungstermine der Grundsteuer sowie Abweichungen davon. Die Zahlung der Abgabe in vierteljährlichen Raten und die Datumsangaben werden beibehalten. Für die Gemeinden gibt es keine Möglichkeit, hiervon abweichend Fälligkeitstermine festzulegen (vgl. § 28 GrStG Rz. 21). Am Zahlungsrhythmus der Grundsteuer wird sich somit regelmäßig nichts ändern, sodass sich die Liquiditätsbelastung bei den Steuerpflichtigen auf das Kalenderjahr verteilt und exakt eingeplant werden kann. Zur Entrichtung der Grundsteuer vgl. § 28 GrStG Rz. 31.
Rz. 150
Absatz 2 enthält Kleinbetragsregelungen als Optionen, deren quantitative Grenzen gegenüber dem bisherigen Grundsteuerrecht beibehalten wurden, was angesichts der zwischenzeitlichen Erhöhungen der Lebenshaltungskosten und der gestiegenen Erhebungskosten nicht mehr zeitgemäß erscheint. Im Vergleich weist § 10 HmbGrStG bei gleichen quantitativen Grenzen kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur abweichenden Festsetzung von Kleinbeträgen aus (vgl. § 10 HmbGrStG Rz. 300). Die abweichende Festsetzung von Kleinbeträgen erfolgt in einer generellen Regelung durch eine Satzung (vgl. § 28 GrStG Rz. 16). Zur Verwirklichung des Steueranspruchs durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass und Zahlungsverjährung vgl. § 28 GrStG Rz. 31 ff.
Rz. 151
Absatz 3 enthält ein Wahlrecht des Steuerschuldners, die Grundsteuer abweichend von den Absätzen 1 und 2 in einem Jahresbetrag am 1. Juli zu entrichten. Durch die Steuererhebung zur Jahresmitte gleichen sich Vor- und Nachteile betreffend Liquiditäts- und Zinseffekten auf beiden Seiten aus. Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zu seinem formlos zu stellenden Antrag, der bis zum 30.9. des Vorjahres zu stellen ist (vgl. § 28 GrStG Rz. 23 ff.).
Rz. 152– 154
Einstweilen frei.