Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Gesetzestext
Rz. 144
(1) 1Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz gemäß § 50 Absatz 3 geändert, so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 145
Die Norm entspricht dem bisherigen und ab 2025 geltenden § 27 GrStG und regelt die Festsetzung der Grundsteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde. Die Gemeinde hat in dem System der dreigliedrigen Grundsteuer damit die endgültige Ertragshoheit und entscheidet somit über das tatsächliche Aufkommen. In der als politisches Ziel der Grundsteuerreform ausgewiesenen Aufkommensneutralität kann eine indirekte Verpflichtung verstanden werden, beim Übergang auf die neue Grundsteuer in kurzer Frist die Hebesätze neu zu justieren.
§ 50 Abs. 3 LGrStG BW erlaubt die ggf. rückwirkende Änderung des Grundsteuerhebesatzes, sodass nach § 51 Abs. 2 LGrStG BW in der Folge auch die Festsetzung zu ändern ist. § 51 Abs. 3 LGrStG BW eröffnet die Möglichkeit, bei Konstanz der Verhältnisse, das heißt bei gegenüber dem Vorjahr unveränderten Grundsteuermessbetrag und Hebesatz, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung statt durch Steuerbescheide festzusetzen. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein wie bei Zugang eines schriftlichen Steuerbescheids. Das gilt gleichermaßen für ortsansässige Steuerschuldner wie für solche, die außerhalb der Gemeinde wohnen (vgl. § 27 GrStG Rz. 33). § 51 Abs. 3 LGrStG BW stellt die nach § 122 Abs. 3 AO notwendige Rechtsgrundlage dar. Nach § 122 Abs. 4 Satz 1 AO wird die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Wenn in der einschlägigen Kommentierung angeführt wird, dass die Bekanntmachung durch Aushang in der Finanzbehörde oder durch Veröffentlichung in Tageszeitungen erfolgt, geht dies an der aktuellen Lebenswirklichkeit vorbei. Es ist nach § 122 Abs. 4 Satz 2 AO anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt nach § 122 Abs. 4 Satz 3 AO zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Zu den Einzelheiten vgl. § 27 GrStG Rz. 30 ff.
Obschon in diesen Fällen den Steuerschuldnern in der Vergangenheit bereits individuelle Mess- und Steuerbescheide bekannt gemacht worden sind, wäre es sinnvoll, anstelle einer öffentlichen Bekanntmachung auch in diesen Fällen neue Steuerbescheide bekanntzugeben. Akzeptanzerhöhend würde darüber hinaus die informativere Gestaltung der Steuerbescheide wirken.
Rz. 146– 147
Einstweilen frei.