1. Gesetzestext

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

2. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 156

[Autor/Stand] Die Norm entspricht dem bisherigen § 29 GrStG und ordnet die Beachtung der letzten festgesetzten Jahressteuer an. Maßgebend sind die bisher festgesetzten Vorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, und zwar so lange, bis ein neuer Steuerbescheid bekannt gegeben wird.[2] Abzustellen ist somit ungeachtet geänderter Verhältnisse auf die zuletzt festgesetzten Steuerbeträge (vgl. § 29 GrStG Rz. 1). Dies sichert der hebeberechtigten Gemeinde die laufenden Einnahmen aus der Grundsteuer, die zur Finanzierung ihrer Aufgaben maßgebliche Bedeutung haben. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Neufestsetzung unterblieben ist (vgl. § 29 GrStG Rz. 3).

Das bis zum 31.12.2024 geltende Grundsteuergesetz[3] wird ab 2025 durch das LGrStG BW für das Land Baden-Württemberg abgelöst. Aufgrund der klaren Anordnung des Bundesverfassungsgerichts[4] können auf die Steuerbescheide nach altem Bundesrecht nach Ablauf der Umsetzungsfrist Ende 2024 keine weiteren Belastungen mehr gestützt werden. Daher gilt § 53 LGrStG BW nur für Steuerbescheide, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind.

 

Rz. 157– 158

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks.16/8907, 85.
[3] Grundsteuergesetz i.d.F. v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965, das zuletzt durch Art. 38 des Gesetzes v. 19.12.2008, BGBl. I 2008, 2794 geändert worden ist.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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