Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Gesetzestext
Rz. 178
(1) Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum die Anlagen zu diesem Gesetz zu ändern. In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Ministerium für Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen festgestellt werden.
(2) Das Ministerium für Finanzen wird zur Sicherstellung der elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes zudem ermächtigt, den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die weiteren technischen Einzelheiten, insbesondere die amtlich bestimmte Schnittstelle, zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen kann das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden.
(3) Die Finanzbehörden werden ermächtigt, die für die Erklärungs- und Anzeigepflicht notwendigen flurstückbezogenen Daten nach § 23 Absatz 1, § 31 sowie § 38 Absatz 2 den Steuerpflichtigen elektronisch und öffentlich abrufbar bereitzustellen. Dabei können auch die Daten der zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zusammengefasst werden. Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 179
Die in § 61 LGrStG BW enthaltenen Ermächtigungen sollen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen, indem die Anlagen zum Gesetz durch Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnisse und geänderter Wertverhältnisse angepasst werden können. Des Weiteren wird das Ministerium für Finanzen ermächtigt, die technische Ausgestaltung zur elektronischen Datenübermittlung festzulegen. Absatz 3, der durch das ÄndGLGrStG eingefügt wurde, schafft die Rechtsgrundlage für ein Bürgerportal, das Dabei wird den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, indem die für die Erklärung notwendigen Parameter bereitgestellt werden.
Rz. 180
Für die Grundstücke werden insbesondere die flurstücksbezogenen Daten zu Gemeinde, Gemarkungsnummer, Flur, Flurstücknummer, Flurstücksfläche und Lagebezeichnung des Liegenschaftskatasters (für bebaute Flurstücke der Straßenname und die Hausnummer, außerhalb der Ortslage in der Regel die Gewannbezeichnung) benötigt. Daneben ist nur noch der Bodenrichtwert erforderlich.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind als Daten für die Steuerpflichtigen zusätzlich die Bodenschätzung mit zugehöriger Flächenangabe und die Ertragsmesszahl (hilfsweise die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung) sowie die tatsächliche Nutzung mit zugehöriger Flächenangabe erforderlich. Bürgerinnen und Bürger sollen soweit wie möglich bei der Ergänzung der Angaben für ihre Erklärungs- und Anzeigepflicht unterstützt werden.
Rz. 181– 182
Einstweilen frei.