Rz. 319

[Autor/Stand] Art. 11 Abs. 1 BayGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayGrStG. Demnach tritt das Gesetz aufgrund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten bereits zum 1.1.2022 in Kraft. Die Übergangsregelungen nach Art. 10a und 10b werden dabei nur vorübergehend benötigt, wobei der vollständige Abschluss der Systemumstellung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen mit Gesetzen vom 23.12.2022 und vom 21.4.2023 treten bezogen auf das Gesetz vom 23.12.2022 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2022[2]. und bezogen auf das Gesetz vom 21.4.2023 am 1.1.2023[3] in Kraft.

 

Rz. 320

[Autor/Stand] Nach Art. 11 Abs. 2 BayGrStG treten Art. 10b am 1.7.2022 und Art. 10a am 31.12.2024 außer Kraft.

 

Rz. 321– 323

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. § 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften v. 23.12.2022, GVBl. 2022, 704.
[3] Art. 16 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 – HG 2023) v. 21.4.2023, GVBl. 2023, 128.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge