Rz. 161
Art. 4 Abs. 3 BayGrStG sieht eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen in Höhe von 25 % vor, wenn ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung vorliegt. Diese Ermäßigung soll nach der Gesetzesbegründung der Förderung der Kulturlandschaft dienen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt eine Liste aller bayerischen Denkmäler. Boden- und Gartendenkmäler sind nach Nr. 3.4.2 AEBayGrSt keine Gebäude und führen daher nicht zu einer Ermäßigung der Grundsteuermesszahl.
Rz. 162
Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes hat folgenden Wortlaut:
Art. 1 Begriffsbestimmung
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) 1Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz 1 bezeichneten Bedeutung. 2Auch bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. 3Gartenanlagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, gelten als Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Rz. 163
Diese Steuerermäßigung tritt zu den Ermäßigungstatbeständen der vorhergehenden Absätze hinzu, sodass etwa bei kumulativem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Wohnen und Denkmal eine Grundsteuermesszahl von 52,50 % maßgeblich ist. Im Ergebnis ist daher danach zu differenzieren, ob die Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt wird oder ob Nutzfläche vorliegt.
Rz. 164
Wie mit Fällen umzugehen ist, in denen nur ein Teil der Gebäudeflächen zu einem Baudenkmal gehören, lässt die Gesetzesbegründung offen. Mit Blick auf den Wortlaut in Art. 4 Abs. 3 BayGrStG ("... wenn ein Baudenkmal (...) vorliegt.") spricht dafür, dass die Ermäßigung für die Grundsteuermesszahlen der Äquivalenzbeträge für die Gebäudeflächen insgesamt Anwendung findet, selbst wenn nur ein Teil des Gebäudes oder der Gebäude unter Denkmalschutz steht. Es wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass die Ermäßigung nur anteilig (ggf. auch für anteilige Äquivalenzbeträge innerhalb einer Nutzungsart) zu gewähren ist, soweit das Gebäude ein Baudenkmal ist. Die Aufteilung in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil dürfte allerdings dann schwierig sein, wenn es sich bei dem begünstigten Teil z.B. um eine Fassade handelt, die bei der Ermittlung der Wohnfläche z.B. keine Rolle spielt.
Rz. 165– 167
Einstweilen frei.