Rz. 178
Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden zur Förderung der Kulturlandschaft gemäß § 4 Abs. 3 HmbGrStG um 25 Prozent ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in der jeweils gültigen Fassung vorliegt.
Rz. 179
§ 4 Abs. 2 bis 3 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) hat folgenden Wortlaut:
§ 4 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Rz. 180
Die Steuerermäßigung tritt zu den Ermäßigungstatbeständen der vorhergehenden Absätze hinzu. Die Ermäßigung nach § 4 Abs. 3 HmbGrStG kann sowohl auf die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen als auch auf die Grundsteuermesszahl für Nuzuflächen gewährt werden. Lediglich in Kombinationsfällen ist für die Ermittlung der maßgeblichen Grundsteuermesszahl danach zu differenzieren, ob die Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden oder ob Nutzfläche vorliegt. Die Grundsteuermesszahl für den Grund und Boden bleibt hingegen unberührt und beträgt stets 100 Prozent.
Rz. 181
Eine Aufteilung bzw. nur anteilige Gewährung für die Gebäudefläche im Umfang des Baudenkmals unterbleibt aus Gründen der Verfahrens- und Vollzugsvereinfachung, da der hamburgische Gesetzgeber der Auffassung ist, eine nur anteilige Gewährung würde erhebliche Sachverhaltsermittlungen und erweiterte Erklärungspflichten mit sich bringen.
Rz. 182
Im Bundesmodell ist in § 15 Abs. 5 GrStG eine Ermäßigung auf die Grundsteuermesszahl von 10 % vorgesehen, soweit die sich auf dem Grundstück befindenden Gebäude Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Eine Beschränkung der Ermäßigung auf den anteiligen Grundsteuerwert der Gebäude ist im Bundesmodell nicht vorgesehen. Allerdings ist der Abschlag nur anteilig zu gewähren, wenn nur ein Teil der Gebäude ein Baudenkmal i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes ist, vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 GrStG.
Rz. 183– 185
Einstweilen frei.