Rz. 180
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 BayGrStG wird gemäß Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BayGrStG gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 BayGrStG nacheinander anzuwenden. Den Bezugspunkt der Berechnung der ermäßigten Grundsteuermesszahl bildet nach Satz 3 jeweils die vorangegangene ermäßigte Grundsteuermesszahl. Die Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG für Wohnflächen wird nach Nr. 3.4.5.1 Satz 1 BayGrSt von Amts wegen gewährt.
Rz. 181
Die Steuerermäßigungen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 BayGrStG werden nach Abs. 5 Satz 1 gewährt, wenn deren Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen (Stichtagsprinzip). § 15 Abs. 4 Satz 2 GrStG, auf den in Abs. 4 Nr. 2 verwiesen wird, setzt voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag vorlagen. Da in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG eine weitere Hauptfeststellung ausgeschlossen wird, kann nicht auf den Hauptveranlagungsstichtag bzw. den Hauptveranlagungszeitraum abgestellt werden. Auch hier ist Abs. 5 Satz 1 anzuwenden, sodass es im Ergebnis darauf ankommt, ob die jeweiligen Voraussetzungen zu Beginn des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr), also dem Veranlagungszeitpunkt, vorlagen. Die in Art. 4 Abs. 5 des ursprünglichen Gesetzentwurfs des BayGrStG noch vorgesehene Antragserfordernis wurde im Gesetzgebungsverfahren verworfen. In dem Änderungsantrag hieß es zur Begründung:
Für die Gewährung einer Grundsteuermesszahlermäßigung nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 müssen die Steuerpflichtigen keinen gesonderten Antrag stellen, sondern es genügt eine entsprechende Angabe in der Grundsteuererklärung. Daher sind die insoweit missverständlichen Wörter "auf Antrag" in Abs. 5 Satz 1 zu streichen.
Im Ergebnis entfällt die Antragspflicht also nicht, es ist neben der entsprechenden Angabe in der Feststellungserklärung lediglich kein weiterer, gesonderter Antrag zu stellen. Entfallen die Voraussetzung für die Ermäßigung der Grundsteuermesszahl(en), ist dies gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG anzuzeigen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nach Art. 4 Abs. 2 oder 4 BayGrStG nur für einen Teil der Wohnfläche vor, so ist die Ermäßigung nach Nr. 3.4.5.2 Satz 2 AEBayGrSt entsprechend anteilig zu gewähren.
Rz. 182
Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 BayGrStG nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung der ermäßigten Grundsteuermesszahl bildet nach Abs. 5 Satz 3 jeweils die vorangegangene ermäßigte Grundsteuermesszahl. Die ermäßigte Grundsteuermesszahl ist auf zwei Nachkommastellen nach unten abzurunden. Damit kann die auf den Äquivalenzbetrag von Wohnflächen anzuwendende Grundsteuermesszahl aus gerade einmal rd. 39,4 % sinken, wenn z.B. die Ermäßigungstatbestände für Baudenkmäler und Wohnraumförderung gleichzeitig erfüllt sind. Für Nutzflächen kommt ausschließlich die Ermäßigung für Baudenkmäler in Betracht. Die Ermäßigung beträgt insoweit maximal 25 %. Sind die Voraussetzungen für die Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 BayGrStG entfallen, führt dies nach Nr. 3.4.5.4 AEBayGrSt regelmäßig zu einer Erhöhung des Grundsteuermessbetrags und ist durch den Steuerpflichtigen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayGrStG bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundbesitzes wegfallen und im Übrigen bestehen bleiben.
Rz. 183– 185
Einstweilen frei.