Rz. 168
Art. 4 Abs. 4 BayGrStG sieht ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird demnach um 25 % ermäßigt, soweit (Nummer 1) die Wohnflächen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung unterliegen oder (Nummer 2) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der am 1.1.2025 geltenden Fassung vorliegen.
Rz. 169
Für die aus sozialen Gründen vergünstigte Überlassung von Wohnraum ist neben den übrigen Grundsteuermesszahlermäßigungen in Art. 4 BayGrStG ebenfalls eine besondere Privilegierung in Höhe von 25 % vorgesehen. Dieser Gedanke ist auch in § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes enthalten. Auf § 15 Abs. 4 GrStG wird deshalb auch in Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 BayGrStG verwiesen (vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 15 Abs. 4 GrStG).
Rz. 170
§ 15 Abs. 2 und 3 GrStG werden hingegen durch Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 BayGrStG ersetzt, um sicherzustellen, dass alle Fälle, die den besonderen rechtlichen Bindungen des sozialen Wohnungsbaus unterliegen, von der Ermäßigungsregelung erfasst werden. Dazu gehören Wohnflächen, die insb. nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetzes – WoFG), dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG), dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) unterliegen. Die Aufzählung in der Gesetzesbegründung ist nicht abschließend. Die Ermäßigung greift damit weiter als die Regelung des § 15 Abs. 2 GrStG.
Rz. 171
§ 13 Abs. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) hat folgenden Wortlaut:
§ 13 Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
- 1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie
- 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
Rz. 172
Die Regelungen des Art. 4 Abs. 4 BayGrStG bewirken eine Gleichstellung der gewährten Grundsteuerermäßigung für die in Bayern nach dem Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz, dem ehemaligen Zweiten Wohnungsbaugesetz beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften geförderten Wohnungen mit denjenigen, die nach dem Wohnraumfördergesetz gefördert worden sind. Das Zweite Wohnungsbaugesetz ersetzte das Erste Wohnungsbaugesetz aus dem Jahr 1950. Es wurde selbst durch das Wohnraumförderungsgesetz abgelöst. Dieses wurde im Anschluss an die Föderalismusreform im Wohnungswesen durch das Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) ersetzt.
Die geförderten Zwecke und der Förderungsempfänger ergeben sich aus Art. 10 BayWoFG:
Art. 10 Gegenstände und Empfänger der Förderung
(1) Gegenstände der Förderung sind der Wohnungsbau, der Erwerb von Wohnraum, die Modernisierung sowie die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum.
(2) 1 Empfänger ist bei der Förderung
- 1. des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher,
- 2. des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber,
- 3. der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte.
2 Der Empfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass der Förderzweck erreicht wird.
Rz. 173
In welcher Form ein Nachweis über die Förderung zu erbringen ist, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 BayGrStG nicht. Da für geförderte Wohnungen allerdings regelmäßig ein Förderbescheid erteilt wird (vgl. z.B. Art. 13 Abs. 1 BayWoFG), kann davon ausgegangen werden, dass dieser als Nachweis dient und dem zuständigen Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. In Nr. 3.4.3.1 Sätze 3 ff. AEBayGrSt wird diesbezüglich konkretisiert: "Die erteilte Förderzusage (zum Beispiel Förderbescheid, Fördervertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bewilligungsbescheid) stellt einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der gewährten Förderung ebenso wie eine detaillierte Pr...