Rz. 186
Auch das HmbGrStG sieht in § 4 Abs. 4 HmbGrStG eine ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Aus sozialen Gründen soll – abweichend von § 15 Abs. 2 und 3 GrStG – eine Erweiterung der Grundsteuerbegünstigung auf sämtliche Mieter geförderten Wohnraums in der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen. Dies geschieht in § 4 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG durch die Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 1 HmbGrStG) bzw. § 10 Abs. 4 HmbWoFG (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 1 HmbGrStG). Diese sollen klarstellen, dass Förderzusagen nicht nur in der bundesgesetzlich vorgesehenen Handlungsform Verwaltungsakt, sondern unter anderen auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge erfolgen können, und regeln auch die Voraussetzung der Schriftlichkeit der Förderzusage.
Rz. 187
Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 HmbGrStG wird die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) der Wohnflächen um 25 Prozent ermäßigt, soweit die Wohnflächen den Bindungen nach § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 4 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) unterliegen. Die Ermäßigung bezieht sich ausschließlich auf die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen. Der Anwendungsbereich des § 10 HmbWoFG wird auf diejenigen Förderungen begrenzt, in denen durch die Förderzusage bei der Mietwohnraum- und Modernisierungsförderung Belegungs- und Mietbindungen nach Maßgabe von §§ 15, 16 Abs. 1, 17 sowie § 18 Abs. 1 bis 5 HmbWoFG und bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums Belegungsbindungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 HmbWoFG begründet worden sind. Nur im Rahmen dieser Bindungen ist eine Grundsteuervergünstigung nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers gerechtfertigt. Für den Tatbestand der Grundsteuervergünstigung reicht es, dass die Förderzusage sämtliche dieser Bindungen allgemein statuiert hat, soweit diese noch bestehen. Die Vergünstigung entfällt damit dann, wenn die in der Förderzusage für die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen festgelegte Frist abgelaufen ist, und/oder im Zeitpunkt, der in den sonstigen Beendigungstatbeständen des § 19 HmbWoFG vorgesehen ist.
Rz. 188
§ 10 Abs. 2 bis 4 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) hat folgenden Wortlaut:
§ 10 Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
- 1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie
- 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung der §§ 15 bis 22 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden, insbesondere Bestimmungen zur Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
(3) Die Bindungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 werden bestimmt bei der
- 1. Mietwohnraum- und Modernisierungsförderung als Belegungs- und Mietbindungen nach Maßgabe von § 15, § 16 Absatz 1, § 17 sowie § 18 Absätze 1 bis 5; dabei können Bindungen außer an gefördertem Wohnraum ganz oder zum Teil an nicht gefördertem Wohnraum begründet werden,
- 2. Förderung selbst genutzten Wohneigentums als Belegungsbindungen nach Maßgabe des § 18 Absatz 6.
(4) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
Rz. 189
Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 HmbGrStG wird die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) der Wohnflächen um 25 Prozent ermäßigt, soweit die Wohnflächen den Bindungen nach § 25 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) unterliegen.
Rz. 190
§ 13 Abs. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) hat folgenden Wortlaut:
§ 13 Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
- 1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie
- 2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Die Förder...