I. Grundsätzliches
Rz. 47
Das BayGrStG zielt auf eine unbürokratische und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer B ab. Mit diesem Gesetz sollen im Sinne der Verständlichkeit und zur Förderung der Akzeptanz der Regelungen sowohl Fragen der von der Steuerverwaltung ermittelten Bemessungsgrundlage als auch des kommunalen Besteuerungsverfahrens geregelt und in einem Gesetz gebündelt werden.
Rz. 48
Im Vergleich zu dem im Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes vorgesehenen Bewertungsmaßstab verursacht die mit dem BayGrStG für Grundstücke einhergehende Lastenverteilung nach einem Flächenmaßstab nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers einen deutlich geringeren Erfüllungsaufwand. Gleichwohl begründet auch das BayGrStG steuerliche Mitwirkungs-, Erklärungs- und Anzeigepflichten. Da im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens die Lastenverteilung nach dem Flächenmaßstab erfolgt, ist nach der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 keine weitere turnusmäßige Neuerklärung der Angaben vorgesehen. Im Fall von Änderungen der relevanten Tatsachen, wie sie insb. durch Neubau, Abriss, Erweiterung oder eine geänderte Nutzung eines bestehenden Gebäudes eintreten können, besteht eine Anzeigepflicht.
Rz. 49
Mit dem BayGrStG weicht der Freistaat Bayern im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend von den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG ab. Das gilt trotz des Rückgriffs auf die Bundesgesetze in Art. 11 BayGrStG, soweit sich aus dem BayGrStG nichts anderes ergibt. Anders als beim Bundesmodell handelt es sich bei dem Flächenmodell um ein wertunabhängiges Modell. Hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weicht das BayGrStG nur geringfügig von den bundesgesetzlichen (wertabhängigen) Regelungen ab.
Rz. 50
Das insgesamt 11 Artikel umfassende BayGrStG ist in drei Teile gegliedert, von denen der erste Teil zwei Kapitel mit insgesamt acht Artikel umfasst. Im ersten Kapitel des ersten Teils sind der Steuergegenstand, die Berechnungsformel, die maßgeblichen Flächen, die Äquivalenzzahlen, die Grundsteuermesszahlen von Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B), und eine Besonderheit hinsichtlich des Hebesatzes für die Grundsteuer B geregelt. Das zweite Kapitel des ersten Teils regelt das Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sowie der Erlass der Grundsteuer. Der zweite Teil besteht aus einem Artikel mit Sonderregelungen betreffend Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Der dritte Teil enthält vier Artikel zur Anwendung von Bundesrecht, Übergangsregelungen, Änderungen des Kommunalabgabengesetzes sowie das In- und Außerkrafttreten des BayGrStG.
Rz. 51
Ausgangspunkt der Lastenverteilung ist im Flächenmodell – anders als im Bundesmodell – der Äquivalenzgedanke. Dabei sind die physikalischen Flächengrößen Ausgangspunkt der Betrachtung. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergibt sich nach dem BayGrStG aus den Flächengrößen für den Grund und Boden und aufstehender Gebäude, der jeweiligen Äquivalenzzahl sowie der (für Wohnflächen ermäßigten) Grundsteuermesszahl. Vgl. im Einzelnen Rz. 25 ff.
Rz. 52
Für den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A) sind in Art. 9 BayGrStG nur punktuelle Änderungen gegenüber dem Bundesrecht normiert worden. Weitere Vorschriften umfasst der zweite Teil des BayGrStG nicht.
Rz. 53
Im dritten, aus insgesamt vier Paragraphen bestehenden Teil des BayGrStG sind die Anwendung von Bundesrecht sowie Übergangs- und Schlussvorschriften geregelt. Bei dem BayGrStG handelt es sich damit um kein in sich geschlossenes Gesetz. Stattdessen wird gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG auf die bundesgesetzlichen Regelungen zurückgegriffen, soweit sich aus dem BayGrStG nichts anderes ergibt. Dieses Vorgehen verhindert zwar die Doppelung von Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen, für die Rechtsanwender erscheint die Prüfung mehrerer Gesetze (BayGrStG, BewG und GrStG) allerdings wenig praktikabel. Die Übergangs- und Schlussvorschriften regeln insb., dass das Bundesrecht zur Einheitsbewertung und zur Grundsteuer bis einschließlich 2024 weiter Anwendung finden soll. Außerdem beinhaltet Art. 10a Abs. 1 BayGrStG eine Unterstellung, damit die Feststellungen der Äquivalenzbeträge schon vor dem 1.1.2025 erfolgen können.
Rz. 54
Steuergegenstand der Grundsteuer B sind gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG Grundstücke als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Die Besteuerung des Grundbesitzes nach dem BayGrStG dient der Deckung des allgemeinen kommunalen Finanzbedarfs. Die für ein Grundstück zu zahlende (Jahres-)Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks mit dem von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatz. Die Festsetzung der Grundsteuer bildet nach der Feststellung der Äquivalenzbeträge und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags die dritte und letzte Stufe dieses Bes...