Rz. 23
Der Landesgesetzgeber hat zur Regelung der Grundsteuer die Vollkompetenz (Rz. 3). Es steht ihm also frei, in welchem Umfang er vom Bundesrecht abweichen möchte. Damit umfasst die inhaltliche Ausgestaltungsfreiheit sowohl umfassende (Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg) als auch partielle (z.B. Landesgrundsteuergesetze Bayern und Hessen) oder nur punktuelle (Landesgrundsteuergesetze Saarland und Sachsen) Abweichungen vom Bundesgrundsteuergesetz (Rz. 5).
Rz. 24
Gesetzestechnisch handelt es sich bei dem Hessischen Grundsteuergesetz um ein partielles Abweichungsgesetz mit zusätzlichen punktuellen Abweichungen für einzelne Bereiche. Das bedeutet, dass die bundesrechtlichen Regelungen zur Grundsteuer (GrStG und BewG) nur partiell oder ggf. punktuell durch das Landesrecht überlagert werden (Besteuerung des Grundvermögens) und im Übrigen anwendbar bleiben (z.B. Besteuerung des Grundbesitzes der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach §§ 2 Nr. 1, 13 GrStG i.V.m. §§ 232 ff. BewG; Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3 ff. GrStG; Vorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer nach §§ 25 ff. GrStG). Der hessische Gesetzgeber hat sich – anders als das Land Baden-Württemberg (s. LGrStG BW Rz. 1 f.) – bewusst für das Nebeneinander von Landes- und Bundesrecht entschieden. Denn es stand frühzeitig fest, dass z.B. für die Besteuerung des Grundbesitzes der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft keine eigenständige Landesregelung getroffen werden sollte mit der Folge, dass eine vollständige landesrechtliche Abweichung nur noch als Kombinationsgesetz und nicht als echte Vollregelung in Betracht gekommen wäre.
Rz. 25
Landesrechtliche Kombinationsgesetze charakterisieren sich dadurch, dass sie sowohl Regelungen enthalten, die vom Bundesrecht abweichen als auch Normen, die die Bundesregelungen wort- oder inhaltsidentisch wiedergeben. Solche Kombinationsgesetze – mit vom Bundesgesetz abweichenden und das Bundesrecht aufrechterhaltenden Regelungen – dienen in erster Linie der der Rechtsklarheit. Denn für den Rechtsanwender dürfte ein abschließendes Regelungswerk gefälliger zu handhaben sein als die Anwendung mehrerer – möglicherweise auch nicht in jedem Punkt aufeinander abgestimmter – Regelungswerke. Allerdings wird auf der Grundlage des Wortlauts des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG ("abweichende Regelungen treffen") die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Kombinationsgesetze bezweifelt. So seien Landesgesetze unzulässig, die Bundesregelungen wortlaut- oder inhaltsidentisch aufrechterhalten. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Auslegung und der daraus ggf. zu ziehenden Rechtsfolge, hat sich der Hessische Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit deshalb für die partielle Abweichungstechnik entschieden und deshalb – fast ausschließlich – nur die Abweichungen vom Bundesrecht geregelt.
Rz. 26
Soweit des HGrStG auf Vorschriften des Bundesrechts verweist (z.B. verweist § 1 HGrStG auf die §§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) bezieht sich die Verweisung stets auf die Fassung des Textes, der bei Inkrafttreten der Ausgangsnorm im Hessischen Grundsteuergesetz (Rz. 445) gilt (statische Verweisung auf ein Gesetz in einer bestimmten Fassung). Die statische Außenverweisung auf die jeweilige Bezugsnorm (Bundesvorschrift) wird durch das Vollzitat (vollständige Bezeichnung des Gesetzes, dem Veröffentlichungsdatum und er Veröffentlichungsfundstelle) kenntlich gemacht, bei wiederholter Anführung durch den Zitiernamen.