Rz. 166

[Autor/Stand] Der die Steuerschuldnerschaft regelnde § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 HGrStG ersetzt fast wortlautidentisch § 10 Abs. 1, 2 GrStG (i.d.F ab 2025). Inhaltliche Unterschiede bestehen zwischen der bundesgesetzlichen und der landesgesetzlichen Regelung nicht. Die damit in Landesrecht transformierte Bundesregelung zum Steuerschuldner schafft eine Erleichterung bei der Rechtsanwendung. Denn die Regelung zum Steuerschuldner steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung zur Zurechnung des Steuergegenstands, die für den Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes (Rz. 82, Rz. 85) in § 3 Abs. 2 HGrStG geregelt ist. Die Vereinigung beider Regelungen in einem Paragraphen schafft Transparenz bei der Rechtsanwendung.

 

Rz. 167

[Autor/Stand] Anders als § 10 Abs. 1 GrStG verweist § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG für die Zurechnung ausdrücklich auf § 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO. Durch diese Verweisungstechnik wird der nicht in Bezug genommene § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Zurechnung nach Bruchteilen) von der landesrechtlichen Anwendung ausgenommen. Dies ist auch sinnvoll, denn die Bruchteilsbetrachtung ist für Zwecke des GrSt-Messbetrags ohne Bedeutung. Denn die Höhe des Anteils an dem Steuergegenstand ist auch bei mehreren daran beteiligten Personen für die Besteuerung des Grundvermögens bedeutungslos (Rz. 180).

 

Rz. 168

[Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt für die besonderen Rechtsverhältnisse eines Erbbaurechts, eines Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie für das Rechtsverhältnis eines Gebäudes auf fremden Grund und Bodens die Zurechnungsfrage. Damit lehnt sich die Vorschrift an § 261 Satz 2, 3, und § 262 Satz 2 BewG an. § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG muss im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Satz 3, 4 HGrStG gesehen werden. Dort wird nämlich – in Anlehnung an § 261 Satz 1, § 262 Satz 1 BewG – geregelt, dass für die zuvor genannten Rechtsverhältnisse jeweils nur ein Steuermessbetrag ermittelt wird, obwohl steuerrechtlich mehrere Wirtschaftsgüter vorliegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG greift diese Anordnung auf und regelt die Zurechnung des einen Messbetrags zu einer bestimmten Steuerpflichtigen.

 

Rz. 169

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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