Rz. 247
Die allgemeine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG wie im Bundesmodell auf den 1.1.2025 (Hauptveranlagungszeitpunkt).
Rz. 248
Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag kann mit dem Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts verbunden werden. Da der Grundsteuerwert für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags erforderlich ist, kann der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zeitlich nicht vor dem Bscheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts ergehen. Zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags vgl. Rz. 82 ff.
Rz. 249
§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HmbGrStG ermöglicht verfahrensrechtlich im Fall der Fortschreibung des Grundsteuerwerts auch eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags vorzunehmen. Die Norm korrespondiert mit § 6 Abs. 3 HmbGrStG, ergänzt um die Überlegungen des § 17 GrStG und berücksichtigt gleichzeitig die Folgen der Differenzierung zwischen Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag sowie den besonderen Lastenverteilungsmaßstab nach dem HmbGrStG.
Rz. 250
Der Grundsteuermessbetrag wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG neu festgesetzt (Neuveranlagung), wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. Weicht er dagegen nach oben ab, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HmbGrStG bei dem Grundsteuermessbetrag für Grundstücke des Grundvermögens nach den auf den Grund und Boden sowie den auf die Gebäudeflächen entfallenden Teilen zu unterscheiden.
Rz. 251
Für den Fall der Abweichung des den Grund und Boden betreffenden Grundsteuermessbetrags nach oben ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Variante 1 HmbGrStG stets eine Neuveranlagung durchzuführen.
Rz. 252
Im Fall der Abweichung des Grundsteuermessbetrags des Gebäudes nach oben ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Variante 2 HmbGrStG ein Mindestbetrag von 5 Euro maßgeblich. Aus Gründen des ökonomischen Verwaltungsvollzugs ist ein Mindestbetrag von 5 Euro einzuhalten.
Rz. 253
Darüber hinaus ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 HmbGrStG eine Neuveranlagung auch dann durchzuführen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Ermäßigung auf die Grundsteuermesszahl (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 HmbGrStG und die entsprechende Kommentierung) gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Rz. 254– 256
Einstweilen frei.