Rz. 58
Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ergibt sich nach dem HmbGrStG aus den Flächengrößen für den Grund und Boden und Gebäude, der von der Bebauung abhängigen Äquivalenzzahl sowie der (unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigten) Grundsteuermesszahl, vgl. Rz. 25.
Rz. 59
Nach Auffassug des hamburgischen Gesetzgebers besteht bei einer Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, zwischen den Flächenmerkmalen eines Grundstücks und der Intensität der Nutzung kommunaler Infrastruktur regelmäßig ein Zusammenhang, auch wenn im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Diesem Äquivalenzgedanken folgt der hamburgische Gesetzgeber als Belastungsgrund für die Erhebung der Grundsteuer. Für die Gesamtheit der von der Kommune bereitgestellten Leistungen, für die Gebühren und Beiträge nicht oder nicht kostendeckend erhoben werden können, soll die Grundsteuer B eine gruppenäquivalente Finanzierungsquelle darstellen (zur Differenzierung des Äquivalenzbegriffs vgl. die Kommentierung zu Grundsteuer und Verfassungsrecht, Rz. 20 ff.).
Rz. 60
In der Gesetzesbegründung wird hierzu weiter ausgeführt, dass sich die Fläche i.S.d. Äquivalenzprinzips als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Kommune anbiete, da dem einzelnen Grundstückseigentümer i.d.R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Kommune (wie z.B. dem Schutz des Privateigentums durch Brandschutz oder Räumungsdienste, durch Infrastrukturausgaben, durch Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze, für kulturelle Einrichtungen und Ausgaben zugunsten der Wirtschaftsförderung) zugeordnet werden könne, je größer das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäude) ist. Vgl. hierzu ausführlicher Rz. 26 und 27.
Rz. 61
Das HmbGrStG baut auf dem (bayerischen) Flächenmodell auf. Anders als das (niedersächsische) Flächen-Lage-Modell und das (hessische) Flächen-Faktor-Verfahren erweitert das Wohnlagemodell das Flächenmodell nicht um einen (bodenrichtwertabhängigen) Faktor, sondern sieht auf Ebene der Grundsteuermesszahlen eine weitere Ermäßigung für Wohnflächen in normalen Lagen vor. Eine lageabhängige Anpassung des Grundsteuerwerts (Äquivalenzbetrags) erfolgt damit im Wohnlagemodell nur bedingt in Form eines Abschlags auf die Grundsteuermesszahl und nur für Wohnflächen. Differenziert wird dabei lediglich zwischen "guten" und "normalen" Lagen, obwohl für die Einteilung der Lagen insgesamt neun Indikatoren ausschlaggebend sind (vgl. Rz. 169 ff.). Für Nutzflächen findet keine Anpassung statt. Begründet wird die Ermäßigung für den Grundsteuerwert von Wohnflächen in normalen Lagen mit politischen Zielen, nicht aber z.B. mit dem Ziel, die Grundstücke differenzierter zu betrachten, um die Relationen der Grundstücke zueinander realitätsgerecht abzubilden – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert.
Rz. 62
Eine turnusmäßig wiederkehrende Hauptfeststellung soll im Wohnlagemodell nicht erforderlich sein, da bei der Ermittlung keine sich stetig wandelnden Daten berücksichtigt werden. Sofern es dennoch zu grundsteuerlich relevanten Verändeurngen kommt, können diese durch die vorgesehenen Mittel wie z.B. Fortschreibungen berücksichtigt werden. Das Unterlassen einer turnusmäßigen Hauptfeststellung ist nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers im Wohnlagemodell deshalb systembedingt zulässig. Vgl. hierzu auch Rz. 33 f. sowie Rz. 213.
Rz. 63– 66
Einstweilen frei.