Rz. 53
Bodenrichtwertunterschiede lassen sich aber nicht ausschließlich durch differierende Nutzungsmöglichkeiten kommunaler Infrastruktur begründen. Aus diesem Grund wird der relative Bodenrichtwert (Rz. 48) nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern nur teilweise (Dämpfung). Die Dämpfung erfolgt mit mathematischer Hilfe eines Exponenten "kleiner eins" (0,3). Die Dämpfung ändert nichts daran, dass ein unterdurchschnittlicher Bodenrichtwert stets zu einer Minderung und ein überdurchschnittlicher Bodenrichtwert stets zu einer Erhöhung gegenüber dem "reinen" Flächenmodell führt. Allerdings hat die Dämpfung zur Folge, dass bei einem unterdurchschnittlichen Bodenrichtwert das Ergebnis des reinen Flächenmodells weniger stark gemindert wird als ohne den Exponenten (Abschwächung der Minderung) und bei einem überdurchschnittlichen Bodenrichtwert das Ergebnis des reinen Flächenmodells weniger stark erhöht wird (Abmilderung der Erhöhung. Der Exponent (0,3) führt dazu, dass sich bei einem – in Relation zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde – doppelt so hohen Bodenrichtwert das Ergebnis des "reinen" Flächenmodells nicht verdoppelt, sondern nur um ca. 20 % erhöht, während bei einem halb so hohen Bodenrichtwert sich das Ergebnis nicht halbiert, sondern lediglich um ca. 20 % vermindert. Durch den Exponenten wird aus einem linearen Anstieg eine abflachende Kurve (Rz. 298 f.).
Rz. 54
Im Ergebnis wird der – in einem Äquivalenzmodell verfassungsrechtlich eher kritische – lineare Verlauf mit Hilfe des Exponenten unter Gleichheitsgesichtspunkten verändert. Die durch den Exponenten ausgelöste Abmilderung der Erhöhung aufgrund eines überdurchschnittlichen Bodenrichtwerts ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb geboten, weil überhöhte Bodenrichtwerte typischerweise nicht Ausdruck besonders ausgeprägter kommunaler Infrastrukturleistungen, sondern regelmäßig Ausdruck von Grundstücksspekulationen und Nachfrageüberhängen sind. Aber auch die durch den Exponenten ausgelöste Abschwächung der Minderung aufgrund eines unterdurchschnittlichen Bodenrichtwerts ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht. Denn unterdurchschnittliche Bodenrichtwerte sind typischerweise nicht nur Ausdruck einer weit unterdurchschnittlich ausgeprägten kommunalen Infrastruktur, sondern können auch durch andere Faktoren (z.B. eine bestimmte Lage ist aus der Mode gekommen, Zusammensetzung der Bevölkerungsstruktur, erhöhtes Verkehrsaufkommen im Mischgebiet) beeinflusst sein.
Rz. 55
Einstweilen frei.