Rz. 337

[Autor/Stand] § 9 HGrStG ersetzt den § 17 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Steuermessbetrag neu festgesetzt wird. Dieser Vorgang wird als Neuveranlagung bezeichnet. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Neuveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind.

Eine Neuveranlagung erfolgt, wenn während eines Hauptveranlagungszeitraumes (Rz. 327) Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eintreten, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrages oder auf die Steuerschuldnerschaft auswirken oder wenn der zuletzt veranlagte Steuermessbetrag fehlerhaft ist (fehlerbeseitigende Neuveranlagung). Die Vorschrift bezweckt, die Bemessungsgrundlage stets aktuell und zutreffend zu halten.

 

Rz. 338

[Autor/Stand] Ein wesentlicher Unterschied gegenüber der bundesrechtlichen Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG besteht darin, dass diese zuvor die Durchführung einer Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwertes voraussetzt, welche ihrerseits bei Veränderungen in den steuerlichen Verhältnissen erfolgen. Dies hängt mit dem dreistufigen Verfahrensaufbau im Bundesrecht (Grundsteuerwert/Steuermessbetrag/Grundsteuer, § 27 GrStG Rz. 38 ff.) zusammen. Im zweistufigen Verfahrensaufbau der hessischen Grundsteuer (Steuermessbetrag/Grundsteuer, Rz. 445) führen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar zu einer Neufestsetzung des Steuermessbetrags.

[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Zochert, Stand: 01.05.2022

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