Rz. 324
In Hessen werden die Steuermessbeträge für die Grundsteuer B erstmalig auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt (Rz. 11).
Rz. 325
Weitere Hauptveranlagungen folgen in Zeitabständen von 14 Jahren jeweils auf den 1.1., also zum 1.1.2036, zum 1.1.2050 usw. Den gegenüber dem Bundesrecht (sieben Jahre, vgl. § 221 Abs. 1 BewG, § 16 Abs. 1 und 2 GrStG) doppelt so langen Hauptveranlagungszeitraum hält der Landesgesetzgeber für gerechtfertigt, weil das wertunabhängige hessische Flächen-Faktor-Verfahren (Rz. 13) weniger Berechnungsparameter berücksichtigt als das wertorientierte Bundesmodell und sich schon deshalb weniger Veränderungen bei den maßgeblichen Verhältnissen ergeben. Von den drei Parametern des Flächen-Faktor-Verfahrens – Flächen, Nutzung und Lage – werden Flächen und Nutzung bereits durch anlassbezogene Anpassungen bei Veränderungen (z.B. bei baulichen Maßnahmen oder Nutzungsänderungen) auf aktuellem Stand gehalten (siehe Rz. 339).
Rz. 326
Lediglich hinsichtlich der Lage, die über die aus gedämpften Bodenrichtwertrelationen gebildeten Faktoren einfließt (Rz. 14; Rz. 295 ff.), besteht ein Bedarf, die Steuermessbeträge turnusmäßig von Zeit zu Zeit zu überprüfen und anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Veränderungen bei den Bodenrichtwerten über die Zeit auf die Relationen und Steuermessbeträge nach dem hessischen Modell weniger stark auswirken als auf die Relationen und Steuermessbeträge nach dem Bundesmodell, wo die Bodenrichtwerte gleich mehrfache Funktionen für die Wertermittlung haben (Bodenwert nach § 247 BewG, ggf. abgezinst nach § 257 BewG; Liegenschaftszinssatz nach § 256 Abs 2 und 3 BewG; Wertzahl nach § 260 BewG; Mindestwert nach § 251 BewG).
Wenn in einer Gemeinde sich alle Bodenrichtwerte in etwa gleichem Ausmaß verändern, hat dies für die Faktoren und Relationen im hessischen Modell keine oder allenfalls geringe Auswirkungen. Merkliche Verschiebungen der Lagerelationen innerhalb einer Gemeinde infolge veränderter Bodenrichtwerte sind eher über einen längeren Zeitraum zu erwarten, weshalb der hessische Gesetzgeber den Hauptveranlagungszeitraum auf 14 Jahre festgelegt hat und ihn für ausreichend erachtet.
Im Bundesmodell hingegen müssen wegen der dortigen, sich typischerweise regelmäßig verändernden Bewertungsparameter (z.B. statistische Mieten, Normalherstellungskosten, Gebäudealter) die Grundsteuerwerte und Steuermessbeträge turnusmäßig in nicht zu großen Abständen aktualisiert werden, um die eingetretenen Wertveränderungen in jedem einzelnen Fall korrekt abzubilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Parameterveränderungen im Einzelfall auch gegenläufig sein (z.B. gestiegener Bodenrichtwert aber fortgeschrittenes Gebäudealter).
Rz. 327
Die Zeitpunkte, zu denen die Hauptveranlagungen erfolgen, sind nach Satz 2 die Hauptveranlagungszeitpunkte. Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitraum.
Rz. 328
Den Hauptveranlagungen werden die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Fläche, Nutzung, Lage, Eigentumsverhältnisse) und die Verhältnisse der Bodenrichtwerte und durchschnittlichen Bodenrichtwerte in den Gemeinden zum Hauptveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt.