a) Allgemein
Rz. 200
Sind Teile des Grundstücks steuerbefreit, erfolgt nach Satz 1 eine anteilige Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Für vollständig steuerbefreite Grundstücke unterbleibt nach Satz 2 die Ermittlung und Festsetzung eines Steuermessbetrags.
Die Norm folgt dem Gedanken des – in Hessen beim Grundvermögen nicht anwendbaren – § 219 Abs. 3 BewG, nach dem Grundsteuerwerte nur festzustellen sind, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Aufgrund des nur zweistufigen Verfahrens (Rz. 445) erfolgt diese Differenzierung in Hessen jedoch auf Ebene der Messbetragsfestsetzung.
b) Anteilige Steuerbefreiung (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 201
Zu den Voraussetzungen für eine anteilige Steuerbefreiung siehe § 8 GrStG, der auch in Hessen gilt.
Rz. 202
Der Gesetzeswortlaut führt nicht näher aus, wie bei anteiliger Steuerbefreiung, der Steuermessbetrag für den steuerpflichtigen Teil zu ermitteln ist. Folgerichtig dürfte es in diesem flächenorientierten Grundsteuermodell jedoch sein, Flächen, die unter eine Steuerbefreiung fallen, bei der Ermittlung des Steueressbetrages einfach nicht zu berücksichtigen. Fallen so Gebäudeflächen aus der Messbetragsermittlung hinaus, gilt dies in gleichem Anteil für die Fläche des dazu gehörigen Grund und Bodens.
Beispiel:
Grundstücksfläche: 2.000 m2
Gebäudefläche (Nutzungsfläche): 1.000 m2
Davon unterliegen 400 m2 einer Steuerbefreiung, mithin 40 % der Gesamtfläche.
Auch 40 % der Grundstücksfläche sind bei der Ermittlung des Steuermessbetrages nicht zu berücksichtigen. Angesetzt werden daher nur 600 m2.
Rz. 203
Einstweilen frei.
c) Vollständige Steuerbefreiung (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 204
Bei einer vollständigen Steuerbefreiung gibt es keinen der Höhe nach bezifferbaren Steuermessbetrag. Dass Ermittlung und Festsetzung in diesem Fall unterbleiben, ist somit eine logische Folge und die Regelung dahingehend rein deklaratorisch.
Rz. 205
Allerdings kann es Situationen geben, in denen das Finanzamt zwar zu der Entscheidung gelangt, dass eine vollständige Steuerbefreiung vorliegt, aber gleichwohl das Bedürfnis besteht, diese Entscheidung zu bescheiden und damit auch das Verfahren formal zum Abschluss zu bringen.
Beispiele:
- Ein Steuerpflichtiger gibt eine Steuererklärung für ein aus seiner Sicht vollständig steuerbefreites Grundstück ab. Er hat ein Interesse, dass die Finanzverwaltung diese Einschätzung bestätigt.
- Das Finanzamt fordert für ein Grundstück eine Steuererklärung an. Die Bearbeitung ergibt, dass das Grundstück vollständig steuerbefreit ist. Dieses Ergebnis ist dem Steuerpflichtigen per Bescheid mitzuteilen.
- Das Finanzamt kommt bei der Prüfung einer Steuererklärung zum Schluss, dass ein Grundstück – obwohl nicht so erklärt – vollständig steuerbefreit ist. Diese Steuerfreiheit ist zu bescheiden, allein schon, damit der Steuerpflichtige davon Kenntnis erlangt
Einem solchen – § 155 Abs. 1 Satz 3 AO Rechnung tragenden – Verwaltungsakt steht § 4 Abs. 2 Satz 2 HGrStG nicht entgegen. Der Grundsteuermessbescheid ergeht in diesen Fällen in Form eines Freistellungbescheides (Rz. 456 f.).
Rz. 206
Einstweilen frei.