a) Fortgeltung des Rechts der Einheitsbewertung bis 31.12.2024

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Grundsteuer ist nach § 37 Abs. 2 GrStG auf der Basis der (verfassungswidrigen) Einheitsbewertung (Rz. 1) noch bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 anzuwenden. Damit bleibt auch in Hessen das (Bundes-)Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794) bis zum Ablauf des 31.12.2024 maßgeblich. Denn der Verfassungsgeber hat die maximale Weitergeltung der als gleichheitswidrig festgestellten zentralen Vorschriften der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer[2] (Rz. 1) für die Länder in Art. 125b Abs. 3 GG festgeschrieben. Ihnen wird die Abweichungsgesetzgebung aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG frühestens für Zeiträume ab 2025 gestattet.

b) Grundsteuer ab 2025

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019[4] hat der Bund von der ihm nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis umfassend Gebrauch gemacht. Mit dem GrStRefG hält das Bundesgesetz an einem wertabhängigen Modell fest.[5] Die Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage des GrStRefG erfolgt nach § 37 Abs. 1 GrStG erstmals ab dem 1.1.2025. Das (Bundes-)Grundsteuergesetz gilt für alle Bundesländer, die keine eigenen Landesgrundsteuergesetze beschlossen haben bzw. auch für solche Länder mit abweichenden Grundsteuergesetz, soweit sie nicht von den Bundesvorschriften abgewichen sind (Rz. 4 f.).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens wird die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B und C (zum Abweichungsumfang Rz. 13 ff.) erstmals ab dem 1.1.2025 auf der Grundlage des HGrStG (zum Inkrafttreten Rz. 442) erfolgen. Die auf der Grundlage des HGrStG festzusetzenden Grundsteuermessbeträge werden nach § 8 HGrStG erstmalig im Rahmen der Hauptveranlagung auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt (Rz. 323). Die Hauptveranlagung erfolgt in Zeitabständen von 14 Jahren. Hauptveranlagung bedeutet, dass für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens in Hessen der Steuermessbetrag nach den Vorschriften des HGrStG ermittelt und durch einen Grundsteuermessbescheid festgesetzt wird (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147 (Nach Tenor zu 2. dürfen die als verfassungswidrig festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung bis zum 31.12.2019 weiter angewendet werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandenden Regelungen des BewG darüber hinaus längstens bis zum 31.12.2024 angewendet werden).
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[4] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794; die maßgeblichen Änderungen des BewG, des GrStG, des Bodenschätzungsgesetzes und der ImmobilienwertermittlungsVO traten nach Art. 18 des GrStRefG am 3.12.2019 in Kraft.
[5] Näher zur wertbasierten Bemessungsgrundlage der (Bunds-)GrSt, Wünsche, BB 2019, 1821 (1822 ff.); zum angestrebten Bewertungsziel des (typisierten) Verkehrswerts, M. Vogel, jM 2019, 206 (210).
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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