a) Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B)
aa) Materiell-rechtliche Abweichung (Flächen-Faktor-Verfahren)
Rz. 13
Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgründen, Rz. 6). An die Stelle der Bundesregelung tritt in Hessen das sog. Flächen-Faktor-Verfahren. Dieses beruht auf dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31 ff.). Maßgebliche wertunabhängige Parameter zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags (Besteuerungsgrundlage) sind die
- Fläche Grund und Boden
- Wohnfläche der zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile oder
- Nutzfläche der nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile
- die Lagequalität des betreffenden Grundstücks innerhalb der jeweiligen Gemeinde (Faktor).
Die Flächenmerkmale knüpfen an – wertunabhängige – Quadratmeterbeträge (Äquivalenzzahlen, Rz. 212) an. Wohnflächen (Rz. 215 f.) werden mittels einer – im Vergleich zu Nichtwohnflächen – niedrigeren Steuermesszahl besteuert (30%iger Abschlag, Rz. 286 f.). Schematische Übersicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Hessischen Grundsteuer, Rz. 71, Rz. 193; zur hessischen Besonderheit mehrerer Steuermesszahlen, Rz. 195 ff.); zu den konkreten Steuermesszahlen, Rz. 281. Zu den Angaben in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag, Rz. 63.
Rz. 14
Die Lageunterschiede werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch einen – von Amts wegen zu ermittelnden und automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt ( Rz. 48 ff., Rz. 61, Rz. 295). Dieser Faktor setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Die erste Komponente ist das Verhältnis des nach § 196 BauGB zonenweise festgestellten Bodenrichtwerts (Zonenwert) für das jeweilige Grundstück zum durchschnittlichen Bodenwert der Gemeinde (innergemeindliche Lagerelation). Die zweite Komponente ist ein Exponent (0,3), der auf die Lagerelation angewendet wird. Hierdurch wird eine Dämpfung der Lagerelation erreicht. Weicht der Zonenwert vom Durchschnittswert ab, passt der Faktor das Flächenergebnis entsprechend den Bodenwertunterschieden nach oben oder auch nach unten an (Rz. 49).
Durch den Faktor unterscheidet sich das Hessische Flächen-Faktor-Verfahren vom reinen (lageunabhängigen) Flächenmodell (vgl. Landesgrundsteuergesetz Bayern, Rz. 5).
bb) Verfahrensrechtliche Abweichung beim Grundvermögen
Rz. 15
Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens auch verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufigen Verwaltungsverfahrens tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren (Rz. 445, Rz. 73). Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten (§§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG). Mit anderen Worten wird beim Flächen-Faktor-Verfahren auf nur einer Verwaltungsstufe die landeseinheitliche Bemessungsgrundlage ermittelt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HGrStG) und der sich aus dieser Ermittlung (dazu Rz. 190 ff.) ergebende Grundsteuermessbetrag sodann im Wege der Veranlagung festgesetzt (§ 2 Abs. 5 und §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO, Rz. 448 ff.). Zum Rechtsweg Rz. 442 ff., zum Rechtsschutz Rz. 490 ff.
Rz. 16
Auf der zweiten Verwaltungsstufe setzt die hebeberechtigte hessische Gemeinde die Grundsteuer durch Anwendung ihres Hebesatzes auf der Grundlage des bindenden Grundsteuermessbetrags fest (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 GrStG, Rz. 482). Zum Rechtsschutz Rz. 500 ff.
b) Abweichung bei unbebauten baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)
Rz. 17
In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG regelt § 13 HGrStG darüber hinaus die Grundsteuer C (besonderer Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke), allerdings punktuell abweichend vom Bundesrecht (Rz. 381). Insbesondere wird den Hessischen Gemeinden ein erweiterter Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Anwendung des besonderen Hebesatzes (§ 13 HGrStG) ist den Gemeinden freigestellt. Zum Verfahren bei der Festsetzung der Grundsteuer C, Rz. 404.
Rz. 18
Im Gegensatz zum Bundesrecht dürfen die Gemeinden in Hessen nicht nur einen Hebesatz für die Grundsteuer C bestimmen, sondern mehrere Grundsteuer C-Hebesätze, um deren Höhe nach der Dauer der Baureife und Nichtbebauung abzustufen (Rz. 383).
Rz. 19
Zudem gilt das der maßgebliche Gemeindeanteil für den Bereich der Grundsteuer mindestens 10 % der Siedlungsfläche des Gemeindegebietes...