Rz. 288

[Autor/Stand] Für Kulturdenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz werden die Steuermesszahlen für die Flächenbeträge für die Gebäudefläche "Wohnen" (§ 5 Abs. 2 HGrStG) und für die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) auf Antrag ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 HGrStG) vorliegen.

Die Ermäßigung beträgt 25 Prozent – also ein Viertel – und nicht etwa 25 Prozentpunkte. Dieser Unterschied ist wichtig, wenn die Ermäßigung gleichzeitig mit der abgesenkten Steuermesszahl für den Flächenbetrag für die Gebäudefläche "Wohnen" (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 HGrStG) zur Anwendung kommt.

 

Beispiel:

Ein denkmalgeschütztes Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 100 m2. Der Flächenbetrag nach § 5 Abs. 2 HGrStG beträgt daher 50 Euro (100 m2 × 0,50 Euro/m2). Die Steuermesszahl für diesen Flächenbetrag beträgt grds. 70 Prozent kann aber auf Antrag aufgrund der Eigenschaft als Kulturdenkmal um 25 Prozent – also ein Viertel – auf 52,5 Prozent (70 %– [25 % von 70 %]) ermäßigt werden.

 

Rz. 289

[Autor/Stand] Die Ermäßigung fällt im Landesrecht anscheinend deutlich höher aus, als im Bundesrecht. Denn dort beträgt die Ermäßigung für Baudenkmäler nur 10 Prozent (§ 15 Abs. 5 GrStG), also nur ein Zehntel. Allerdings bezieht die Bundesregelung auch den Grund und Boden mit ein, denn im Bundesmodell umfasst der vorgeschaltete Grundsteuerwert, auf den die ermäßigte Steuermesszahl anzuwenden ist, nicht nur das gesamte Gebäude, sondern auch den Grund und Boden (§ 15 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 13 Satz 2 GrStG). Nur so ist die Vorschrift handhabbar und es kann auf ein – wie auch immer geartetes – Herausrechnen des Grund und Boden verzichtet werden. Die Ermittlungstechnik der Grundsteuer nach dem hessischen Landesrecht ermöglicht es hingegen, die Messzahlenermäßigung auf die Flächenbeträge der denkmalgeschützten Gebäude zu beschränken, dafür jedoch mit einem höheren Prozentsatz.

[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Mandler, Stand: 01.05.2022

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