Rz. 395
§ 13 Abs. 5 Satz 1 HGrStG schreibt den Gemeinden vor, die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage und das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder (im Falle einer Abstufung nach der Dauer der Baureife) die gesonderten Hebesätze beziehen, zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Damit die Gemeinden den Beschluss zur Grundsteuer C bereits vor Beginn des Haushaltsjahres treffen können, sollte es auch nach der Gesetzesbegründung nicht zu beanstanden sein, wenn auf die zu erwartenden Verhältnisse zum (nächsten) Jahresbeginn abgestellt wird.
Rz. 396
Die Gesetzesformulierung lässt offen, ob der Kartennachweis allein zur Bestimmung der Bezeichnung der baureifen Grundstücke, ihrer Lage und des maßgeblichen Gemeindegebiets ausreicht, oder ob er (nur) ein zusätzliches Instrument zum Transport der Festlegungen sein soll. Der Kartennachweis selbst ist jedoch zwingend. In jedem Fall hat die Gemeinde durch den Kartennachweis und ggf. andere Darstellungen sicherzustellen, dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen. Weil im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke eine rein kartenmäßige Darstellung schwierig sein könnte, scheinen diesbezüglich ergänzende verbale Beschreibungen (z.B. Adresse oder Flurstückangaben) dringend angeraten.
Rz. 397
Ist die Grundsteuer C auf einen Teil des Gemeindegebiets beschränkt (Abs. 4), ist es nicht nötig, die baureifen Grundstücke im übrigen Gemeindegebiet zu bestimmen.
Rz. 398
Die Vorgabe der öffentlichen Bekanntgabe gilt – hier ist der Gesetzeswortlaut eindeutig – nicht nur für das Gemeindegebiet, in dem die Grundsteuer C gelten soll, sondern auch für die Bezeichnung und Lage der baureifen Grundstücke. Anders als die ansonsten inhaltsgleiche bundesgesetzliche Regelung (§ 25 Abs. 5 Satz 7 GrStG) verzichtet die Landesnorm auf die Verpflichtung, die öffentliche Bekanntgabe im Wege der Allgemeinverfügung durchzuführen (vgl. aber Rz. 413).
Rz. 399
Satz 2 erlegt den Gemeinden auf, die städtebaulichen Erwägungen (Abs. 4) nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, in dem die Grundsteuer C gelten soll, zu begründen. Wie die entsprechenden Darlegungen veröffentlicht werden sollen, schreibt die Norm, nicht vor (anders: Bundesrecht, das in § 25 Abs. 5 Satz 8 GrStG eine Aufnahme in die Allgemeinverfügung fordert).
Rz. 400
In der Gesetzesbegründung für die Landesregelung findet sich der Hinweis, dass die städtebaulichen Erwägungen nicht erneut dargelegt und die Wahl des Gemeindegebietes, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze beziehen, nicht erneut begründet werden müssen, solange die Verhältnisse unverändert fortbestehen. Der Hinweis auf die fortbestehenden Verhältnisse genüge. Da mit einer reinen Wiederholung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn einhergeht, ist diese pragmatische Sichtweise zu unterstützen.
Rz. 401
Einstweilen frei.