Rz. 99
Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer insgesamt von Bedeutung sind. Mit der Vollverweisung auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften wird zunächst nur deren grundsätzliche Anwendbarkeit sichergestellt. Im Ergebnis stellt das Landesrecht damit nur den Zustand her, der auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BewG erreicht wäre (Rz. 97).
Zudem stellt § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG die Anwendbarkeit der allgemeinen Bewertungsvorschriften unter den Vorbehalt, dass "sie zur Anwendung dieses Gesetzes [HGrStG] erforderlich sind". Damit wird der Inhalt von § 1 Abs. 2 BewG landesrechtlich übertragen mit der Folge, dass die allgemeinen Bewertungsvorschriften hinter den spezielleren Vorschriften des Hessischen Grundsteuergesetzes zurücktreten (Rz. 102).
Rz. 100
Durch Inbezugnahme der allgemeinen Bewertungsvorschriften soll insbesondere § 2 BewG zur Anwendung gebracht werden (vgl. zur dortigen Kommentierung § 2 BewG Rz. 1 ff.). Die Vorschrift über die wirtschaftliche Einheit ist für das Grundsteuerrecht von besonderer Bedeutung. Denn hierdurch wird der Umfang des Besteuerungsobjekts determiniert. Aus Gründen der Rechtskontinuität, -klarheit und -einheitlichkeit ist die Anknüpfung an diesen durch die Rechtsprechung ausgefüllten und umfassend geklärten Rechtsbegriff folgerichtig. Seine Bedeutung wird dadurch unterstrichen, dass auch § 1 HGrStG (Rz. 84) und § 4 Abs. 3 HGrStG (Rz. 207) im konkreten Kontext nochmals ausdrücklich auf § 2 BewG verweisen. Der Verweis auf § 2 BewG hat zur Folge, dass sowohl dem Bundes- als auch dem Landesrecht ein identisches Bewertungsobjekt (§ 2 Abs. 1 BewG) – wirtschaftliche Einheit – zu Grunde liegt (Ausnahme § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG, Rz. 103). Im Übrigen wird nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 HGrStG die besondere Negierung der Eigentümeridentität für Ehegatten und Lebenspartnern (§§ 266 Abs. 5, 26 BewG) landesrechtlich nachvollzogen (Rz. 109 ff.).
Rz. 101
Bedeutung für das Hessische Grundsteuergesetz kommt auch § 3 BewG (Wertermittlung bei mehreren Beteiligten) zu (vgl. zur dortigen Kommentierung § 3 BewG Rz. 1 ff.). Der Steuermessbetrag ist für Zwecke der Hessischen Grundsteuer nach § 3 Satz 1 BewG auch dann einheitlich im Ganzen zu ermitteln, wenn an der wirtschaftlichen Einheit mehrere Personen (Eigentümergemeinschaften) beteiligt sind (Rz. 172, Rz. 178 ff.). Für eine Verteilung des ganzen Werts auf die beteiligten Personen nach § 3 Satz 2 BewG besteht für Zwecke der (Hessischen) Grundsteuer kein Bedürfnis (Rz. 180 ff.).
Rz. 102
Den §§ 9 bis 16 BewG kommt für die Hessische Grundsteuer keine Bedeutung zu. Insbesondere wird die Regelung zum gemeinen Wert (§ 9 BewG) durch die Vorschriften zum Flächen-Faktor-Verfahren überlagert. Diese Vorschriften sind für die Anwendung des Hessischen Grundsteuergesetzes nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG).