Rz. 103
Grundsätzlich können nach § 2 Abs. 1 BewG mehrere Wirtschaftsgüter (z.B. zwei Flurstücke) als eine (insgesamt zu bewertende) wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden (§ 3 BewG Rz. 56 f.). Davon macht § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG für den sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetze (Rz. 82, Rz. 85) eine Ausnahme. Der Grundsatz gilt danach nur dann, soweit die Wirtschaftsgüter im Gebiet derselben Hessischen Gemeinde belegen sind. Gehören beispielsweise zwei aneinander angrenzende Flurstücke demselben Eigentümer (§ 2 Abs. 2 BewG) und sind sie in unterschiedlichen Gemeinden belegen (z.B. Stadt Frankfurt und Stadt Mörfelden) könnten diese Wirtschafsgüter nach Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 BewG) als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden. Wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG liegen demgegenüber landesrechtlich zwingend zwei wirtschaftliche Einheiten vor.
Rz. 104
Die Einschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG hat zur Folge, dass sich der Steuergegenstand "Grundstück" (§ 2 Nr. 2 GrStG) im sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes (Rz. 82, Rz. 85) ausnahmslos nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt (die Einschränkung gilt also nicht für das nach bundesrecht geregelte land- und forstwirtschaftliche Vermögen). Die Situation, dass sich ein Flurstück über mehrere Gemeinden erstreckt, kommt in Hessen aus katasterrechtlichen Gründen nicht vor. Das einzelne Flurstück endet immer an der Gemeindegrenze. Demgegenüber wird die Situation mehrerer in unterschiedlichen Gemeinden belegenen Flurstücke durch § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG erfasst und in dem Sinne geregelt, dass sie keine wirtschaftliche Einheit – also kein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne (Rz. 89 f.) – bilden können.
Rz. 105
Sinn und Zweck der landesrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1 BewG durch § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG ist es, den bei der Ermittlung des Steuermessbetrags (dazu Rz. 190 ff.) heranzuziehenden Faktor (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 HGrStG, Rz. 14, Rz. 295 ff.) gemeindegenau berücksichtigen zu können. Mit anderen Worten: es wird verhindert, dass der "durchschnittliche Bodenrichtwert" mehrerer Gemeinden bei der Berechnung des Steuermessbetrags – z.B. nach Flächenanteilen – gewichtet werden muss.
Der – automatisiert bereitgestellte (Rz. 436) – Faktor berechnet sich aus dem "durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde" (§ 5 Abs. 3 HGrStG). Würden sich wirtschaftliche Einheiten über die Gemeindegrenze erstrecken, müssten bei der Relation des "Bodenrichtwerts" (§ 5 Abs. 2 HGrStG) zum "durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) die "durchschnittlichen Bodenrichtwerte" der jeweils betroffenen Gemeinden berücksichtigt werden. Dazu hätte ein gemittelter Durchschnittswert ermittelt werden müssen. Diese Problematik erledigt sich durch die Anordnung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG, weil sich eine wirtschaftliche Einheit nicht über Gemeindegrenzen hinweg erstrecken kann.
Rz. 106
§ 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG hat weiter zur Folge, dass es im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes (Rz. 82, Rz. 85) keiner Zerlegung von Steuermessbeträgen nach §§ 22 bis 24 GrStG (mehr) bedarf. Dabei begründet das Landesrecht gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften zur Zerlegung keinen Anwendungsvorrang. Vielmehr gibt es für die Zerlegungsvorschriften in Hessen für die Grundsteuer auf das Grundvermögen ab dem Jahr 2025 keine Anwendungsfälle mehr.
Rz. 107
Einstweilen frei.